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Ablehnung der Teilnahme am Arbeitsleben

von w0Lw028.11.2008 | 12:05
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen! ich hab Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt und er wurde sofort (beim Gespräch der zur Antragsstellung) angeleht. Ich bin BJ 1987 und erfülle alle Kriterien für die Teilhabe. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, weil ich bereits seit September die Techniker schule besuche. Da es mir aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war weiter zu arbeiten - und da ich mich net ein Jahr krankscheiben lassen oder ein Jahr Arbeitslos sein wollte, habe ich mich hierfür Entschieden! Der "Zuständige"-Sachbearbeiter wolle mir nicht weiterhelfen, und war der Meinung das ich keine Chance hätte. Gibt es vergleichbare Fälle? Freue mich über Eure Meinung! Vielen Dank!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo w0Lw0,

grundsätzlich dürfen Sie nicht erwarten, dass der Rentenversicherungsträger die von Ihnen ausgewählte Technikerschule nachträglich als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligen muss. Hierzu hat Nix bereits entsprechende Ausführungen gemacht.

Andererseits ist der Besuch der Technikerschule an sich noch kein Grund, Leistungen zur Teilhabe generell abzulehnen.

Soweit Sie den Antrag trotz mündlicher "Ablehnung" haben aufnehmen lassen, sollten Sie auf jeden Fall erst einmal den Bescheid und (bei Ablehnung der Leistung) dessen Begründung abwarten. Für den Fall, dass noch kein Antrag aufgenommen wurde, sollten Sie auf die Entgegennahme des Antrags bestehen und ebenfalls die Bescheiderteilung abwarten. Erst dann macht es wirklich Sinn, sich über das weitere Verfahren Gedanken zu machen.

4 Antworten

Nixam 28.11.2008 | 12:30
Beginnt der Umschüler eine Ausbildung und verlangt - nach Antritt dieser Leistung - vom RV-Träger, dass diese - nachträglich die Kosten zu übernehmen, so muss er mit einer Ablehnung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben rechnen, weil er dem Kostenträger keine Möglichkeit zur korrekten Entscheidung bzw. Entscheidungsfindung gelassen hat. Sie haben mit dem Antreten der Leistung den RV-Träger vor vollendete Tatsachen gestellt, obwohl der RV-Träger die Leistung vielleicht bei einem anderen Schulungsträger, weil günstiger oder besser- und vielleicht für einen anderen Beruf - weil für Sie besser geeignet - eine Umschulung übernommen hätte. Aus diesem Grunde MÜSSEN Sie mit einer Ablehnung der Umschulung rechnen, weil Sie dem Kostenträger keine Zeit gelassen haben, z.B. zu testen, ob Sie für den von Ihnen angestrebten Beruf überhaupt geeignet sind. Viele Grüsse Nix
JoJoam 28.11.2008 | 13:50
>>>Ich bin BJ 1987 und erfülle alle Kriterien für die Teilhabe.<<<< Sie sind also 21 Jahre alt. Wieso ist denn nach Ihrer Meinung die Rentenversicherung zuständig? JoJo
Nixam 28.11.2008 | 14:40
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben Versicherte, die die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder 2) eine Erwerbsminderungsrente beziehen 3) wenn ohne diese Leistung eine Erwerbsminderungsrente zu leisten wäre oder 4) wenn sie im Anschluss an eine medizinische Leistung zur Rehabilitation für eine erfolgreiche Rehabilitation erforderlich ist Wenn Sie also diese oder eine dieser Voraussetzungen erfüllt haben, dann haben Sie wirklich einen Anspruch auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Möglicherweise wäre, wenn Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, das Arbeitsamt für Sie zuständig. Nix
Corlettoam 28.11.2008 | 16:45
Also persönlich glaube ich auch nicht, das man mit erst 21 !! Jahren überhaupt einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erworben hat. In dem Alter hatte man ja weder die Wartezeit noch sonst irgendeine Vorraussetzung dafür erfüllt. Da ist mit Sicherheit die Agentur für Arbeit der richtige Ansprechpartner.
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