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Ablehnung des "Antrages auf Weiterzahlung der vollen EU-Rente"

von Irene17.03.2007 | 12:02
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin seit 6 Jahren voll erwerbsunfähig auf Zeit und hatte jetzt einen neuen Antrag gestellt, der abgelehnt wurde. Ich habe zusammen mit meinem Arzt einen Widerspurch eingelegt. Jetzt meine Fragen: Meine Rente läuft am 31.3.07 aus. Ich befinde mich noch immer in einem Arbeitsverhältnis. Bin aber weiterhin arbeitsunfähig. Muss ich mich jetzt krankschreiben lassen von meiner Ärztin? (Muss ja meinem Arbeitgeber gegenüber auch was vorlegen, da ich am 1.4. meinen Dienst nicht antrete). Von wem bekomme ich für mich und meine drei Kinder (bin alleinerziehend) ab dem 1.4. Geld? Die Rentenzahlung ist ja eingestellt. Das AA meint, es wäre nicht zuständig, da ich ja einen Arbeitsplatz habe, die KK sagt, sie wäre nicht zuständig, da ich ja die letzten Jahre nicht gearbeitet habe und das Grundsicherungs-Amt meint, das AA wäre zuständig. Bitte helfen Sie mir, damit ich mit meinen Kindern am 1.4. nicht ohne Geld dastehe. Vielen Dank schon mal im voraus. Liebe Grüße Irene

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Ausführungen von "KSC" und "-" kann ich leider nur beipflichten. Wenn alle Stellen (AA,KK u. GSiG) dann gibt es sehr wohl immer noch die "alte" Sozialhilfe.

11 Antworten

KSCam 17.03.2007 | 13:26
da sind Sie in einer verzwickten Situation. Die RV sagt sie können arbeiten und zahlt deshalb keine Rente mehr - dagegen können Sie sich zwar wehren, das kann aber dauern bis Widerspruchs- und event. Klageverfahren rum sind. Das Arbeitsverhältnis besteht zwar, das nützt Ihnen aber nichts, wenn Sie arbeitsunfähig sind, also dort nicht arbeiten können - Lohn würden Sie wohl bekommen, wenn Sie sich arbeitsfähig melden würden und die Arbeit aufnehmen. Die Krankenkasse verneint einen Krankengeldanspruch. Das Arbeitsamt sagt wohl, wer arbeitsunfähig ist, kann nicht vermittelt werden und bekommt somit nichts. Und unter die Grundsicherung für Erwerbsunfähige fallen Sie nicht, weil Sie nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Somit können Sie entweder Ihren Widerspruch durchziehen und beantragen für die Übergangszeit Sozialhilfe (man wird Sie nicht verhungern lassen). Oder der Arzt schreibt Sie für Ihren letzten Job zwar arbeitsunfähig, jedoch arbeitsfähig für allgemeine Arbeiten. Dann dürften Sie ALG erhalten - das beißt sich womöglich mit der Begründung im Widerspruch, dass Sie nicht mehr arbeiten können. Oder Sie versuchen die Arbeit beim alten AG aufzunehmen?
Egbertam 17.03.2007 | 13:47
Hallo Irene, können Sie kurz berichten, warum Ihre Rente nicht mehr verlängert wurde. Ist eine erhebliche Besserung eingetreten ? Haben Sie während des Rentenbezuges eine Tätigkeit aufgenommen ?
Ireneam 17.03.2007 | 14:01
Vielen Dank für die Ausführungen. leider hatte ich so etwas schon befürchtet. Ich dachte mir schon, dass so ein Widerspruchsverfahren länger dauert, aber ich bin nach wie vor arbeitsunfähig und kann nicht arbeiten. Also werde ich vermutlich tatsächlich zum Sozialamt gehen müssen. Allerdings dachte ich, es gibt keine Sozialhilfe mehr, sondern nur noch Grundsicherung und Hartz IV und Arbeitslosengeld? Viele Grüße Irene
Egbertam 17.03.2007 | 14:17
Hallo Irene, ich würde wie folgt vorgehen: Zunächst das komplette Gutachten besorgen und dies mit meinem behandelnden (Fach)Arzt besprechen. Sofern sich wesentliche medizinische Widerspüche ergeben, dies der RV detailliert darlegen. In jedem Fall versierten Rechtsbeistand hinzuziehen. Vielleicht kann schon durch eine fachgerechte Begründung des Widerspruches die Ablehnung seitens der RV zurückgenommen werden oder zumindest ein zweites Gutachten erstellt werden, welches die andauernde Erwerbsminderung feststellt.
Ireneam 17.03.2007 | 14:09
Hallo Egbert, also ich würde sagen, dass keine Besserung eingetreten ist und auch meine Ärztin ist der Meinung, dass ich noch nicht arbeiten kann. Die einzige, die da offensichtlich anderer Meinung ist, ist die Gutachterin bei der ich vor kurzem war. In dem Bescheid steht drin "bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist ärztlicherseits folgendes festgestellt worden ... Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen können Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Std. täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche ... Sie sind daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihrem Antrag auf Weiterzahlung kann nicht entsprochen werden" Einen Widerspruch haben wir schon eingelegt, aber wie geht es jetzt weiter? Viele Grüße Irene
Ireneam 17.03.2007 | 14:33
Hallo Egbert, vielen Dank für die Ausführungen. Können Sie mir vielleicht noch verraten, wo ich das Gutachten bekomme. Vielen Dank und Gruß Irene
Antoniusam 17.03.2007 | 14:56
Sie können es bei Ihrem RV -Träger anfordern. Professionelle Unterstützung erhalten Sie beim SoVD (www.sovd.de) oder beim VDK (www.vdk.de) Viel Glück !
-am 18.03.2007 | 04:15
"Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen können Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Std. täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche ... Sie sind daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihrem Antrag auf Weiterzahlung kann nicht entsprochen werden." Damit sind Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar und haben auch einen Anspruch auf ALG. Das bestehende Beschäftigungsverhältnis und die AU in dieser einen Beschäftigung schließt den Anspruch auf ALG nach meiner Ansicht nicht aus. Stellen Sie formell einen Antrag auf Krankengeld und lassen Sie sich einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erteilen. Stellen Sie auch einen Antrag auf ALG bei der Agentur für Arbeit und legen Sie dort den Ablehnungsbescheid der Rentenversicherung vor, falls Sie kein Krankengeld erhalten, auch den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse.
Laraam 19.03.2007 | 08:52
http://www.datenschutz.hessen.de/tb30/K15P01.htm Nach § 276 Abs. 3 SGB und § 25 SGB X hat man Anspruch auf Akteneinsicht. http://www.123recht.net/article.asp?a=17288 Obiger Link weist hin auf die Bindungswirkung der Entscheidung der DRV gegenüber der BfA. FG Lara
Amadéam 19.03.2007 | 19:14
Doch, die gute alte Sozialhilfe gibt es noch! Schlagen Sie bitte das SGB XII (Sozialgesetzbuch) auf und lesen insbesondere im Dritten Kapitel nach: http://www.rententips.de/gesetze/12/index.php?norm_ID=1200001 Noch ein Tipp. Legen Sie Ihrem Arbeitgeber den Rentenbescheid vor und fragen Sie, ob er Ihnen eine Beschäftigung anbieten kann, die Ihrem momentanen Leistungsvermögen entspricht. Das wird er zwar nicht können. Er darf Ihnen aber bescheinigen, dass Sie sich trotz weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses mit seiner Erlaubnis bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden dürfen. Diese Bescheinigung und Ihren Rentenbescheid legen Sie UNVERZÜGLICH bei der Arbeitsagentur vor und beantragen die Gewährung von Arbeitslosengeld. Aufgrund des Zeitrentenbezuges hat der Rentenversicherungsträger Beiträge an die Arbeitsagentur zahlen müssen. Lassen Sie sich nicht abwimmeln!!! Bestehen Sie auf Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Die Arbeitsagentur ist wegen § 15 SGB I verpflichtet, Ihnen umfassend Auskunft zu erteilen und Ihnen auch ggf. die Stelle zu benennen, die für eine Leistungsgewährung in Frage kommt. Lesen Sie unbedingt den § 15 SGB I durch!!! http://www.rententips.de/gesetze/01/index.php?norm_ID=0101500 Drucken Sie sich diesen Beitrag als “Gedächtnisstütze” aus und marschieren zur Arbeitsagentur. Dort ist man verpflichtet, Ihren formlosen Antrag zu Protokoll zu nehmen. Weigert man sich oder erteilt nur unzureichende Auskünfte, verlangen Sie den/die Vorgsetzte(n). Fragen Sie auch nach, welches Sozialgericht zuständig ist, wo Sie ggf. einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen können. Das könnte Bewegung in das Verwaltungsschiff bringen. http://de.wikipedia.org/wiki/Einstweilige_Anordnung
Ireneam 20.03.2007 | 16:58
Ich danke Ihnen allen ganz herzlich für Ihre Bemühungen. Liebe Grüße Irene
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