Hallo Marie P.09,
wenn Ihre Sachbearbeitung weiß, dass Sie den Bescheid nicht erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass er erneut an Sie versandt wird.
Die Widerspruchsfrist beginnt erst ab Zustellung des Bescheides zu laufen. Sie müssten dann im Widerspruch angeben, wann der Bescheid bei Ihnen eingegangen ist.
Darüber hinaus können Sie bei für Sie negativen Bescheiden auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung