Hallo Enkel,
die Aussage ist grundsätzlich zutreffend. Nach § 307a Abs. 6 SGB VI werden Hinterbliebenenrenten, die im Anschluss an eine umgewertete Rente („DDR-Rente“ umgewertet in eine „SGB VI-Rente“) festzusetzen sind, mit den persönlichen Entgeltpunkten berechnet, die sich bei der Umwertung der Rente nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI ergeben haben. Dies gilt prinzipiell nur dann nicht, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind oder der Verstorbene eine Rente für Bergleute bezogen hat (§ 307a Abs. 6 Satz 2 SGB VI).