Hallo Tasypemo,
Eine Abänderung des Versorgungsausgleiches ist grundsätzlich möglich, wenn sich die Rentenanwartschaften durch die Mütterrente wesentlich ( um mindestens 5% des bisherigen Ausgleichswertes ) erhöhen.
Die aktuelle Mütterrente ( seit 2014 ) und auch die ab dem 01.01.2027 geplante Rentenerhöhung werden auf die während der Elternzeit erworbenen Rentenansprüche angerechnet. Dies führt dazu, dass dann auch der geschiedene Ehemann an der Erhöhung beteiligt wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Antrag auf Abänderung kann frühestens sechs Monate vor Rentenbeginn eines der Ex-Ehegatten gestellt werden. Da Sie und Ihre Ex-Frau bereits im Rentenalter sind, ist ein Antrag grundsätzlich möglich.
Die geplante " Mütterrente 3" ab 2027 bringt pro vor 1992 geborenem Kind zusätzlich 0,5 Entgeltpunkte, das sind 20,40 Euro brutto pro Monat und Kind. ( Der Wert eines Entgeltpunktes entspricht seit dem 01.07.2025 dem aktuellen Rentenwert in Höhe von 40,79 Euro, der bundeseinheitlich gilt. ) Ob durch diese zusätzlichen 0,5 Entgeltpunkte pro Kind dann die 5%-Grenze überschritten wird, hängt von der individuellen Höhe der bisherigen Ausgleichswerte ab.
Es ist allerdings zu beachten, dass bei Altentscheidungen ( vor 01.09.2009 ) im Abänderungsverfahren eine " Totalrevision" durchgeführt wird, das bedeutet, in diesen Fällen werden alle während der Ehezeit erworbenen Rechte neu bewertet. Das kann unter Umständen auch zu Nachteilen führen, wenn sich andere Werte zu Ihren Ungunsten verändert haben.
Es ist daher sinnvoll, vor einem Antrag zunächst eine aktuelle Rentenauskunft einzuholen und prüfen zu lassen, ob durch die geplante "Mütterrente 3 " ab 2027 die 5 %-Grenze überschritten wird. Wenn dies voraussichtlich der Fall ist, kann es sich lohnen, mit dem Antrag bis nach der Umsetzung der neuen Mütterrente zu warten, um die maximale Erhöhung in die Abänderung mit einzubeziehen.
Wir empfehlen Ihnen bei weitergehenden Fragen hierzu einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren, oder auch eine Beratung bei einem Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht, bzw. Sozialrecht in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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