Hallo Martin,
die Vorabpauschale stellt einen Kapitalertrag im Sinne des § 20 EStG dar und kann somit unter bestimmten Voraussetzungen als Einkommen bei der Einkommensanrechnung nach dem neuen Hinterbliebenenrecht berücksichtigt werden.
Bei der Einkommensanrechnung nach dem neuen Hinterbliebenenrecht werden Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt, wenn die jährlichen Einnahmen den Sparer-Pauschbetrag (Jahr 2025 i.H.v. 1.000 EUR pro Person) übersteigen und es zu einer Versteuerung im Sinne der EstG kommt. Sollten Sie also eine Vorabpauschale auf Ihre Wertpapiergeschäfte zahlen, ist im Rahmen der Einkommensanrechnung zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
Aus diesem Grund sind Sie dazu verpflichtet, dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Für eine ausführliche Beratung empfehlen wir Ihnen sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Umgebung zu wenden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung