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Experten-Antwort

Abschaffung § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen

von Voltarix17.11.2025 | 14:31
578 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, bin im Moment etwas verwirrt. Man liest überall, dass der §236a SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 01.01.2026 abgeschafft wird und für "Alle" nur noch §37 SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen gelten soll. Bedeutet das, dass ich geb.Juli 1961 anstatt mit 64Jahren und 6 Monaten im Februar 2026 erst ein halbes Jahr später im August 2026 mit 65 Jahren in Schwerbehindertenrente gehen kann? Vielen Dank für Ihre Antwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Voltarix,

die Übergangsvorschrift des §236a SGB VI tritt für alle Neufälle außer Kraft. Für alle Personen, die ab 01.01.1964 geboren sind, gilt ausschließlich das neue Recht nach §37 SGB VI.

Für sie, Jahrgang 1961 geboren, wird sich nichts ändern. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Das Expertenteam

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14 Antworten

Schadeam 17.11.2025 | 14:41
Würde mich mal interessieren in welchem Fachblatt man überall liest, dass sich an der AR für schwerbehinderte Menschen ab januar2026 etwas ändern soll. Mitarbeiter der DRV wissen davon nichts.
noch nicht spruchreifam 17.11.2025 | 14:49
"man" und "überall" irritiert mich Ich habe davon bislang nichts gelesen. Kann sein, dass irgendwer das mal irgendwo vorgeschlagen hat. Aber beschlossen ist definitiv noch nichts dergleichen!
Voltarixam 17.11.2025 | 15:33
Zitat von Experte/in anzeigenausblenden
Hallo Expertenteam, was bedeutet, dass der 236a SGB VI für alle Neufälle außer Kraft tritt. Da ich ja noch keine Schwerbehindertenrente beziehe, werde ich ja ein Neufall werden! Der §236a SGB VI galt noch nie für Personen die ab 01.01.1964 geboren sind. Da galt von jeher der §37 SGB VI Können Sie bitte nochmal erläutern, was sich den für die möglichen Neufälle, geboren zwischen Juni 1961 und Dez 1963) ändert, wenn diese Gesetzesregelung zum 01.01.2026 außer Kraft tritt? Danke nochmals
Voltarixam 17.11.2025 | 15:54
Das liest man dazu im weiten Internetz, also irgendwas ändert sich offenbar schon: ->2026 historische Änderung - Rente für Schwerbehinderte neu geregelt ->Schwerbehindertenrente: Vertrauensschutz endet ab 2026 -> Neue Regelungen für schwerbehinderte Menschen Deutlich weniger erfreulich sind die Änderungen für schwerbehinderte Versicherte. Ab dem 1. Januar 2026 endet der Vertrauensschutz, der bisher Menschen vor dem Geburtsjahrgang 1964 zugutekam. Damit entfällt die bisherige Möglichkeit, früher und teilweise abschlagsfrei in den Ruhestand zu gehen Eine abschlagsfreie Rente vor dem 65. Lebensjahr ist künftig nicht mehr möglich.
2 mal 100 Punkte (oder 2 x 5 Euro)am 17.11.2025 | 15:58
Bei Rentenbescheid24 liegen Sie goldrichtig, dem Propaganda-Verwirrkanal vom rentenpeter. Ebenso beim Kanal "gegen hartz"
Zoraam 17.11.2025 | 16:07
Du bist kein Neu-Fall. Du bist alt. Ein Neufall ist nur, wer ab 1964 geboren ist
Königam 18.11.2025 | 07:47
Sie können mit 64 Jahren und 6 Monaten eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten, sofern Sie die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren erfüllen und einen GdB von mindestens 50 haben. Können Sie alles in Ihrer Rentenauskunft nachlesen.
Voltarixam 18.11.2025 | 08:42
Guten Morgen, selbstverständlich steht das in der letzten Rentenauskunft noch so drin! Ich möchte ja nur sichergehen, dass das im Februar 2026 auch noch so drin steht und nicht plötzlich 65 Jahre, wenn der Vertrauensschutz wegfällt, weil der entsprechende Paragraph aus dem Gesetzbuch gestrichen wird! Selbst der Experte der RV schreibt hier im Forumt:
die Übergangsvorschrift des §236a SGB VI tritt für alle Neufälle außer Kraft.
Es muss sich daher ab 01.01.2026 rechtlich irgend etwas ändern, für alle Betroffenen, die bis zum 21.12.1963 geboren sind. Ich könnte ja verstehen, wenn diese Regelung zum 01.01.2029 gestrichen würde, da dann alle Personen die davon profitiert haben 65 Jahre alt sind. Aber aktuell sind es noch 3 Jahrgänge (1961-1963) die von einem Wegfall des §236a SGB VI schlechter gestellt wären. Und wie gesagt alle ab Jahrgang 64 waren zu keiner Zeit von den Regelungen des §236a SGB VI betroffen, hier galt schon seit jeher dass alle "Jüngern" ab Jahrgang 1964 erst ab 65 abschlagsfrei in Schwerbehindertenrente gehen können. Also für "Neufälle" aus dieser Gruppe gibt es keine Änderungen! Mir ist ehrlich gesagt immer noch nicht klar "WAS" sich denn jetzt konkret ändert und ob der §236a SGB VI zum 01.01.2026 gestrichen wird und wegfällt?! Beste Grüße Voltarix
Voltarixam 18.11.2025 | 08:46
Guten Morgen, selbstverständlich steht das in der letzten Rentenauskunft noch so drin! Ich möchte ja nur sichergehen, dass das im Februar 2026 auch noch so drin steht und nicht plötzlich 65 Jahre, wenn der Vertrauensschutz wegfällt, weil der entsprechende Paragraph aus dem Gesetzbuch gestrichen wird! Selbst der Experte der RV schreibt hier im Forumt: die Übergangsvorschrift des §236a SGB VI tritt für alle Neufälle außer Kraft. Es muss sich daher ab 01.01.2026 rechtlich irgend etwas ändern, für alle Betroffenen, die bis zum 21.12.1963 geboren sind. Ich könnte ja verstehen, wenn diese Regelung zum 01.01.2029 gestrichen würde, da dann alle Personen die davon profitiert haben 65 Jahre alt sind. Aber aktuell sind es noch 3 Jahrgänge (1961-1963) die von einem Wegfall des §236a SGB VI schlechter gestellt wären. Und wie gesagt alle ab Jahrgang 64 waren zu keiner Zeit von den Regelungen des §236a SGB VI betroffen, hier galt schon seit jeher dass alle "Jüngern" ab Jahrgang 1964 erst ab 65 abschlagsfrei in Schwerbehindertenrente gehen können. Also für "Neufälle" aus dieser Gruppe gibt es keine Änderungen! Mir ist ehrlich gesagt immer noch nicht klar "WAS" sich denn jetzt konkret ändert und ob der §236a SGB VI zum 01.01.2026 gestrichen wird und wegfällt?! Beste Grüße Voltarix
Voltarixam 18.11.2025 | 08:51
"Neufälle" ab Jahrgang 1964 fielen zu keinem Zeitpunkt unter die Regelungen des §236a SGB VI. Das heißt auch bei einem Wegfall dieser Übergangsregelung für alle bis Jahrgang 1963 ändert sich für die "Jüngeren" nichts!
Praxisam 18.11.2025 | 10:06
Haarspalterei und Wortklauberei bringt Sie nicht weiter. Die korrekten Antworten haben Sie schon erhalten. Was Sie daraus machen, ist Ihre Sache.
Voltarixam 18.11.2025 | 11:01
Vielen Dank für Ihren Hinweis aus der Praxis. Aber bei rechtlichen Fragen muss man schon sehr genau sein! Wenn Sie es verstanden haben, was sich nun ab 01.01.2026 konkret ändert, dann wäre es nett wenn Sie das hier kundtun würden. Ich habe es wie gesagt NICHT verstanden. Und wenn es so einfach ist, wie Sie schreiben, dann sollten doch 1-2 Sätze reichen! Der 236a SGB VI regelt den Rentenbeginn für schwerbehinderte Menschen bis Jahrgang 1963 (eingeführt 2008 mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) Der §37 SGB VI regelt den Rentenbeginn für schwerbehinderte Menschen ab Jahrgang 1964 (eingeführt 2008 mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) Beide Paragraphen stehen schon seit 17 Jahren unverändert im Sozialgesetzbuch Entweder fällt der Gesetzesparagraph 236a SGB VI ab 01.01.2026 weg, dann gelten die Änderungen nur für schwerbehinderte Menschen bis Jahrgang 1963 mit dem Resultat dass die abschlagsfreien Renten auch für die Jahrgänge (1961-1963) erst mit 65 gezahlt werden. Wenn der Paragraph nur geändert wird, dann wäre nett zu wissen, was sich konkret für die betroffene Gruppe bis Jahrgang 1963 ändert. Danke nochmals.
Meine Güte!am 18.11.2025 | 15:38
Zitat von Voltarix anzeigenausblenden
Sie sind nicht betroffen!!! Wenn Leute wie Sie sich so schwer tuen, die eindeutigen, auch kurzen Antworten hier zu verstehen oder verstehen zu wollen, dann haben Sie halt Pech gehabt. Vortanzen wird es Ihnen niemand. Außerhalb der Anonymität würde man über Ihre Begriffsstutzigkeit nur mit den Augen rollen oder den Kopf schütteln. Einfach nur peinlich!
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