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Abschläge

von Marlies25.06.2009 | 15:28
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe eine Frage zu Abschlägen. Wenn ich vor einigen Jahren eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen musste und danach wieder arbeiten konnte, bleiben die Abschläge für die Alterrente bestehen? Wenn ich dann noch vorzeitig in Rente mit Abschlägen gehen möchte addieren sich die Abschläge?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Gem. § 88 SGB VI verbleibt es bei der gleichen Kürzung, wenn innerhalb von 24 Kalendermonate nach einer EMRT eine andere folgt. Wenn also nach 2 Jahren eine neue Rente beginnt fängt alles von vorne los.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Neue Rentenberechnung, neue Prüfung der Voraussetzungen, neue Rentenkürzung. Der Bezug der Rente sind dann Anrechnunugszeiten und werden als solche bewertet.

9 Antworten

Schwarzwälderam 25.06.2009 | 16:52
Die Abschläge einer früheren Rente bleiben nur dann maßgebend, wenn die Altersrente direkt an diese Rente anknüpft. War die alte Rente vorher weggefallen und man hat wieder gearbeitet wird der Abschlag nach § 77 (2) SGB VI neu berechnet.
Marliesam 25.06.2009 | 18:10
Vielen Dank, Schwarzwälder. Was ich nicht verstanden habe: 'um 0,003 niedriger als 1,0'... Im Klartext bedeutet es also, dass wegen einer früheren EU-Rente für jeden Monat 0,3% abgezogen werden, aber nicht mehr als insgesamt 10%? Und das sich dass auf den Abschlag addiert, den man wegen einer vorgezogenen Alterrente tragen muss? So in etwa: 2 Jahre EU-Rente= 7,2% Abschlag + dem Abschlag der vorgezogenen Altersrente?
Marliesam 26.06.2009 | 14:37
Wie muss ich mir das vorstellen, alles fängt von vorne los? Angenommen es wurde eine Erwerbsunfähigkeitsrente über 2 Jahre bezogen, danach wurden 7 Jahre gearbeitet. Anschließend wird eine Altersrente mit Abschlägen beantragt. Wie wirken sich die 2 Jahre aus? Sind das 0,3% p.m. oder ist der Verlust der Punkte in etwa damit gleich zu setzen?
Erklärzwergam 26.06.2009 | 15:10
Hallo Marlies, wichtig wäre zu wissen, ob die EM-Rente vor oder nach dem 60. Geburtstag weggefallen ist und ob es eine volle oder teilweise EM war. Mal angenommen, die Rente (voll oder teilweise EM) ist vor dem 60. Geburtstag weggefallen und bis zum Beginn der nächsten Rente ist mindestens ein Monat Lücke. Dann wird der Abschlag für alle Entgeltpunkte bei der nächsten Rente neu ermittelt. Was mit der EM-Rente war, spielt keine Rolle. Wenn die EM-Rente über den 60. Geburtstag hinaus oder nahtlos bis zur nächsten Rente gezahlt wurde, behalten die Entgeltpunkte den alten Abschlag. Das kann günstig sein, wenn bei der folgenden Rente ein höherer Abschlag zu berücksichtigen wäre. Bsp.: EM-Rente mit 10,8% Abschlag (3 Jahre) bis 60. Ab 60 Altersrente für Frauen. Grds Abschlag dann für 5 Jahre (=18%). Alle bisherigen EP behalten aber den Abschlag von 10,8%. Nur bei den neu hinzu kommenden Entgeltpunkten gilt dann der der Abschlag von 18%. War die bisherige Rente eine wegen teilweiser EM, behält nur die Hälfte der EP den alten Abschlag. Hat Ihre Rente zwischen 01.01.2001 und 31.12.2003 begonnen, können weitere Besonderheiten gelten. Nähere Angaben wären daher hilfreich.
Marliesam 26.06.2009 | 17:06
Danke! Falls ich das jetzt kapiert habe???: Vorher gut verdient, wir die EU-Rente hochgerechnet auf Alter 60. Wird sie nicht verlängert und danach weniger verdient, ist das ganz schlecht. Wooo kann man sich denn selber schlau machen, statt immer fragen zu müssen? Das SGB(siehe Antwort auf Schwarzwälder) ist wohl nur durch Kommentare zu verstehen?
Marliesam 26.06.2009 | 16:09
Hallo Erdzwerg, danke für die umfangreichen Erklärungen. Leider hilft das meiner Frage ganz nicht weiter. wäre die EU-Rente nach dem 60.Lebensjahr weggefallen und anschließend wurden 7 Jahre gearbeitet, bräuchte keine vorgezogene Altersrente bezogen werden. Wird innerhalb von 24 Monaten eine neue Rente beansprucht, bleiben die Abschläge. Anderes Beispiel. EU-Rente (voll also) wird mit 50 für 2 Jahre bezogen, danach wird bis zum frühesten Termin der vorgezogenen Altersrente voll gearbeitet. Bisherige Antworten sagen: Die Rente wird neu berechnet und der Abschlag der früheren Rente bleibt nicht. Auch nicht, wenn nur 2 Jahre gearbeitet wurde. Ist das so richtig?
Erklärzwergam 26.06.2009 | 16:32
das mit den sieben Jahren stimmt natürlich, hatte ich überlesen. Das mit den 24 Monaten stimmt dagegen nur zum Teil, auch wenn es von einem Experten stammt. Beginnt die Rente innerhalb von 24 Monaten nach einer EM-Rente, wird die Rente MINDESTENS aus den bisherigen persönlichen Enteltpunkten berechnet, also auch mit dem alten Abschlag. Ergeben sich dagegen mehr, werden die neuen persönlichen Entgeltpunkte, also auch der neu ermittelte Abschlag berücksichtigt. Zu Ihrem Beispiel: 1. Da die EM-Rente vor 60 weggefallen ist und die zweite Rente nicht nahtlos folgt, wird der Abschlag neu ermittelt. 2. Folgt die Rente innerhalb von zwei Jahren nach der EM-Rente, erhalten Sie die Rente mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten der vorherigen Rente, d. h. bisherige Summe der Entgeltpunkte X alter Abschlag. 3. Liegen mehr als 2 Jahre dazwischen, gibt es diesen Besitzschutz nicht.
Marliesam 27.06.2009 | 16:54
Danke!
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