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Experten-Antwort

Abschläge Altersrente bei BU

von hausherbert31.08.2011 | 23:30
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3 Antworten
Hallo, ich habe zum 01.11.2010 eine EMR wegen BU zugesprochen bekommen. Jahrgang 1949. Bei dieser Renten ist ein Rentenabschlag ( verminderter Zugangsfaktor ) enthalten. Jetzt habe ich einen Bescheid der RV über meinen frühestmöglichen Rentenbeginn einer Altersrente erhalten. Ich könnte in einem Jahr ( 01.09.1012 ) die Altererente ohne Rentenminderung bekommen. Würde dann der Rentenabschlag der BU wieder entfallen? Würde es Sinn machen über diesen Zeitpunkt hinaus ALG 1 zu beziehen ( Erhöhung der Altersrente ) Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.09.2011 | 12:32

Hallo hausherbert,

der Antwort von "-_-" kann ich nur zustimmen. Sollte es aber tatsächlich so kommen, dass Ihre EMR wegen BU nicht ausgezahlt wird, weil Ihr ALG I zu hoch ist, dann nehmen Sie die Rente ja nicht in Anspruch. Demzufolge würde sich dann, wenn die EMR wieder gezahlt werden würde (z. B. kein Hinzuverdienst mehr) Ihr verminderter Zugangsfaktor auch erhöhen.

Ob es Sinn macht, weiter ALG I zu beziehen, statt die Altersrente zu nehmen, kann so nicht beurteilt werden. Hier kommt es sicher auch auf die Höhe Ihres ALG I und die Höhe der Altersrente an. Am besten ist, wenn Sie sich vor Ort in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen anhand der Ihnen vorliegenden Fakten informieren, auch was den verminderten Zugangsfaktor betrifft.

2 Antworten

-_-am 01.09.2011 | 10:35
hausherbert schrieb

Ich bekomme je eine EMR wegen BU. Diese Rente wird wahrscheinlich nicht ausgezahlt da ich ALG1 bekommen werde und mit dem Alg 1 die Hinzuverdienstgrenze überschreite. Die BU Rente besagt, das ich in meinem Beruf nicht mehr arbeiten kann, auf dem freien Arbeitsmarkt aber ein Leistungsvermögen von über 6 Std habe. Da ich auf dem freien Arbeitsmarkt mit meinen gesundheitlichen Einschränkungen keine Arbeit finde, bekomme ich Alg 1

Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. § 77 Abs. 3 SGB 6 http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__77.html… Welchen Zeitpunkt meinen Sie? Nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Monat des Leistungsfalls können für die nachfolgende Rentenberechnung berücksichtigt werden. Primär erhöht sich durch weitere rentenrechtliche Zeiten immer auch der Rentenanspruch. Allerdings können bereits berücksichtigte Zurechnungszeit oder Besitzschutzregelungen den Effekt vermindern oder ganz aufheben. Altersrentner haben nach meiner Kenntnis keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Jedenfalls können rentenrechtliche Zeiten für den Leistungsfall der Altersrente nicht mehr erworben werden wenn dieser Leistungsfall bereits eingetreten war.
hausherbertam 01.09.2011 | 10:44
Ich bekomme je eine EMR wegen BU. Diese Rente wird wahrscheinlich nicht ausgezahlt da ich ALG1 bekommen werde und mit dem Alg 1 die Hinzuverdienstgrenze überschreite. Die BU Rente besagt, das ich in meinem Beruf nicht mehr arbeiten kann, auf dem freien Arbeitsmarkt aber ein Leistungsvermögen von über 6 Std habe. Da ich auf dem freien Arbeitsmarkt mit meinen gesundheitlichen Einschränkungen keine Arbeit finde, bekomme ich Alg 1
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