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Experten-Antwort

Abschläge auch bei EU-Rente

von Susanne4526.11.2012 | 11:53
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Folgende Frage beschäftigt mich: Ich bin Jahrgang 1945 und habe die Wartezeit von 35 Jahre erfüllt. Ich habe von meinem 58. bis zum 60. Lebensjahr EU-Rente bezogen, anschließend ab dem 60. Lebensjahr Altersrente. Ich war jedoch zum Stichtag 16.11.2000 nicht schwerbehindert. Habe ich daher nun dauerhafte Abzüge bei meiner Altersrente (10,8%), die ich nicht hätte, wenn ich bereits am 16.11.2000 schwerbehindert gewsen wäre? Irgendwie konnte mir bisher noch keiner diese Frage beantworten. Ich hoffe, hier eine nachvollziehbare verständliche Antwort zu erhalten. Bereits jetzt ganz herzlichen Dank.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Susanne45,

vermutlich haben Sie vor Ihrer Altersrente eine Erwerbsminderungsrente bezogen und keine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Versicherte, die vor dem 17.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 schwerbehindert (GdB mindestens 50), berufs- oder erwerbsunfähig waren, erfüllen die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz. In diesem Fall wäre der Bezug einer Altersrente für behinderte Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vorliegen der Wartezeit von 35 Jahren) ohne Rentenminderung möglich.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger und lassen prüfen, ob bei Ihnen am 16.11.2000 eine Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht vorlag.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anfänger,

das Vorliegen eines Grades der Behinderung setzt nicht automatisch das Vorliegen von Berufs-, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung voraus. Hierbei handelt es sich um völlig unterschiedliche Prüfungskriterien und Vorschriften. Insofern sollte, wenn noch nicht geschehen, das Vorliegen von Berufsunfähigkeit nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Rechtslage geprüft werden.

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5 Antworten

Anfängeram 26.11.2012 | 13:21
Warum prüfen, wenn sie schon schreibt, sie war zum Stichtag nicht schwerbehindert?
öhaam 26.11.2012 | 14:27
Das Ganze 'hier und heute' zu erörtern ist müßig! Die Versicherte hatte seit 2003 eine EM-Rente mit einem Abschlag. Mit 60 (also im Jahr 2005) hat sie in die Altersrente gewechselt und den Abschlag behalten, weil sie am Stichtag 16.11.2000 nicht schwerbehindert war - die Frage nach Altrecht BU/EU hat damals hoffentlich jede Antrag aufnehmende Stelle und vor allem der zuständige Rententräger hinterfragt?! Und @Susanne45: ja, hätten sie trotz Abschlag in der EM mit 60 und Vertrauensschutz in die Altersrente gewechselt, dann wäre der Abschalg mit Beginn der Altersrente wieder aufgefüllt worden! Eindeutig geregelt in § 77 Abs.3 SGB VI - die Frage hätte also jeder richtig beantworten können, der mit der Materie befasst ist und weiß was er tut!
Susanne45am 27.11.2012 | 08:20
Hallo , vielen Dank für die bisherigen Beiträge. Nur damit ich jetzt endlich richtig verstehe: würde ich nun heute eine höhere Rente bekommen, wenn ich zum Stichtag 2000 schwerbehindert gewesen wäre?
öhaam 27.11.2012 | 11:24
Ja, der Vertrauensschutz wirkt aber nur, wenn frühzeitig in die Altersrente gewechselt worden wäre! Der bei der EM-Rente auferlegte Abschlag wird zeitlich der Phase zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr zugeordnet - auch wenn Sie mit 58 EM-Rentner werden. Der Abschlag wirkt also sofort, wobei der Grund für den Abschlag fiktiv in der Zukunft liegt. Mit jedem Monat, für den Sie nach dem 60.Lj. EM-Rente beziehen verfestigt sich der Abschlag, deshalb musste der Stichtags-Schwerbehinderte so früh wie möglich seine Altersrente (Vollendung 60.Lj.) die Altersrente abrufen, damit der Abschlag auf 'null' gehen konnte. Findet der Wechsel z.B. erst mit 60 Jahren und 6 Monaten statt, so haben sich 6x 0,3% Abschlag (minus 1,8%) verfestigt - denkt der Betroffene gar erst mit 63 an die Umstellung in die Altersrente, dann behält er trotz Stichtag den Abschlag aus der EM-Rente auch in der Altersrente, weil ja zwischen 60 und 63 vorzeitg EM-Rente bezogen wurde (bei der Altersrente hätte ja kein vorzeitger Bezug vorgelegen = Vertrauensschutz!) Pech also für alle, welche vor dem 17.11.1950 geboren wurden, am 16.11.2000 schwerbehindert oder BU oder EU waren (also vertrauensgeschützt sind); eine EM-Rente beziehen, welche nach dem 31.12.2000 begonnen hat (also mit Abschlag) und bis heute noch nicht in die Altersrente umgestellt haben - denn zwischenzeitlich haben sich schon 2 Jahre oder 7,2% Abschlag verfestigt und bis zur Umwandlung in die Altersrente werden sich weitere bis zu 3,6% Abschlag verfestigen! Allerdings: wer die Wartezeit der 35 Jahre nicht erfüllt, der hat keinen Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen - egal, ob Stichtag oder nicht!
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