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Experten-Antwort

Abschläge bei EMR

von Pit01.06.2012 | 21:42
2198 Ansichten
16 Antworten
Es gab doch 2006 ein Urteil des Bundessozialgerichts, dass die Abschläge bei der EMR nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Dies wurde dann von der DRV und allen möglichen Landessozialgerichten einfach nicht anerkannt! Ist das so einfach-oder ist das irgendiwe noch ein" schwebendes Verfahren"? Bisher ging ich davon aus, dass solche Urteile bindend sind?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.06.2012 | 11:05

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 17/2011 vom 18. Februar 2011

Beschluss vom 11. Januar 2011

1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09

--------------------------------------------------------------------------------Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem

60. Lebensjahr verfassungsgemäß--------------------------------------------------------------------------------

Der Monatsbetrag einer Rente wird nach einer Rentenformel berechnet, die

in einem ihrer Rechenschritte die Multiplikation aller in einem

Versichertenleben erworbenen Entgeltpunkte mit dem sog. Zugangsfaktor

vorsieht.

Bis zum 31. Dezember 2000 betrug der Zugangsfaktor bei

Erwerbsminderungsrenten 1,0. Durch das Gesetz zur Reform der Renten

wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 wurde der

Zugangsfaktor gekürzt. Gemäß der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung

des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wird der Zugangsfaktor von 1,0 für

jeden Monat, in dem die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63.

Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 verringert. Bei einem

Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt für die

Bestimmung des Zugangsfaktors allerdings die Vollendung des 60.

Lebensjahres maßgebend, d. h. der davor liegende Zeitraum der

Renteninanspruchnahme führt nicht zu einer weiteren Kürzung. Die

Einschränkung stellt somit sicher, dass auch bei einem Rentenbezug vor

Vollendung des 60. Lebensjahres der Rentenmonatsbetrag höchstens um 10,8

% gekürzt wird.

Um die Wirkung dieser Rentenkürzung zu mildern, hat der Gesetzgeber

gleichzeitig die Zurechnungszeit für Versicherte ab dem 55. Lebensjahr

voll anerkannt, während diese bis zum 31. Dezember 2000 nur zu einem

Drittel berücksichtigt wurde. Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei

einer Erwerbsminderungsrente hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte

das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es werden zusätzliche

Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt, um eine

ausreichende Rente auch im Falle vorzeitiger Invalidität zu

gewährleisten. Zudem wurden Übergangsvorschriften geschaffen, die eine

schrittweise Einführung der neuen Rechtslage vorsahen, so dass die volle

Absenkung des Zugangsfaktors erst für Versicherte mit Rentenbeginn ab

dem 1. Dezember 2003 eintrat.

Den Beschwerdeführern wurde wegen teilweiser bzw. voller

Erwerbsminderung eine Rente bewilligt. Da der Beschwerdeführer im

Verfahren 1 BvR 3588/08 bei Rentenbeginn im Jahre 2005 erst 51 Jahre alt

war, wurde der Zugangsfaktor nach der Neuregelung entsprechend gekürzt,

so dass sich – unter Berücksichtigung der geänderten Zurechnungszeit –

seine Rente um ca. 3,18 % minderte. Dies entspricht einer monatlichen

Kürzung um etwa 15 Euro. Im Fall der Beschwerdeführerin im Verfahren 1

BvR 555/09, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Juli 2002 57 Jahre

alt war, betrug die Kürzung der Rente aufgrund der Neuregelung im

Ergebnis ca. 3,88 %, mithin etwa 16 Euro monatlich. Wegen des

Rentenbeginns vor dem 1. Januar 2004 wurde auf ihre Rente die

Übergangsregelung angewandt. Die gegen die Rentenkürzung erhobenen

Klagen der Beschwerdeführer blieben letztlich vor dem

Bundessozialgericht jeweils ohne Erfolg. Mit ihren

Verfassungsbeschwerden rügen sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf

Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG, des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.

3 Abs. 1 GG) sowie des Benachteiligungsverbotes aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2

GG.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die

Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer werden durch

die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen sowie durch die

Neuregelung des Zugangsfaktors in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht

in ihren Grundrechten verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die Einführung eines gekürzten Zugangsfaktors bei Beginn der

Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres durch § 77

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI betrifft den Schutzbereich des Grundrechts

auf Eigentum. Die Vorschrift bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums

und greift hierbei zugleich in bestehende Rentenanwartschaften ein.

Die Regelung ist jedoch verfassungsgemäß, weil sie einem Gemeinwohlzweck

dient und verhältnismäßig ist. Die Neuregelung des Zugangsfaktors dient

dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung

zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen

Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den

veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Nach Einführung der

Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente durch das

Rentenreformgesetz im Jahre 1992 ging der Gesetzgeber davon aus, dass

Versicherte anstelle einer gekürzten Altersrente bevorzugt eine

Erwerbsminderungsrente beantragen würden. Mit der Absenkung des

Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten sollte ein solches Ausweichen

auf die Erwerbsminderungsrente verhindert und auf die Inanspruchnahme

der Rente vor Eintritt des Regelalters für die Altersrente und damit auf

eine Verlängerung der Rentenbezugszeit reagiert werden.

Die Kürzung des Zugangsfaktors war geeignet sowie erforderlich, um

dieses angestrebte Ziel zu erreichen, und belastet die Beschwerdeführer

nicht übermäßig. Zwar hatten sie bei Inkrafttreten der Neuregelung noch

nicht das 60. Lebensjahr vollendet und damit eine Voraussetzung für den

Bezug einer vorzeitigen Altersrente nicht erfüllt, so dass bei ihnen

eine Ausweichreaktion von vorneherein ausscheidet. Aber auch den

Versicherten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine

Erwerbsminderungsrente beantragen, ist eine Kürzung des Zugangsfaktors

zumutbar, weil sie von der vom Gesetzgeber gleichzeitig eingeführten

erhöhten Zugangszeit und vom früheren Rentenbezug profitieren. Dadurch

wird die Kürzung der Erwerbsminderungsrente für diese Versichertengruppe

im Ergebnis erheblich gemildert mit der Folge, dass die Bezieher einer

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit erheblich geringeren

Abschlägen belastet werden als Versicherte, die vorzeitig eine

Altersrente in Anspruch nehmen.

Des Weiteren ist auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die vom

Gesetzgeber geschaffenen Übergangsregelungen hinreichend Rechnung

getragen worden.

2. Da sich die Inhalts- und Schrankenbestimmung in § 77 Abs. 2 Satz 1

Nr. 3 SGB VI als sachgerecht erweist, liegt auch kein Verstoß gegen den

allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Umstand, dass

der Zugang zur Erwerbsminderungsrente – anders als die vorzeitige

Inanspruchnahme von Altersrente – eine schicksalhafte Entwicklung des

Gesundheitszustandes voraussetzt, ist dadurch hinreichend

berücksichtigt, dass die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten bei

weitem nicht die bei Altersrenten mögliche Höhe erreichen und zudem noch

durch die erhöhten Zurechnungszeiten teilweise kompensiert werden.

3. Die Rüge der Beschwerdeführer, sie würden gegenüber nichtbehinderten

Altersrentnern hinsichtlich der Abschläge beim Zugangsfaktor rechtlich

gleich behandelt, vermag schließlich auch keinen Verstoß gegen das

Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu begründen. Zum

einen ist der rentenrechtliche Behindertenbegriff nicht identisch mit

dem allgemeinen auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben

abstellenden Behindertenbegriff, an dem sich Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG

orientiert. Denn der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente stellt allein

auf die Fähigkeiten des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt ab und lässt

auch eine vorübergehende Krankheit ausreichen. Zum anderen ist die

Vorschrift des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, soweit sie Behinderte im

Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG trifft, wegen der oben dargestellten

Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Unfähigkeit, zu arbeiten, im

Vergleich zu sonstigen Erwerbslosigkeiten noch gerechtfertigt.

15 Antworten

Walküream 01.06.2012 | 21:50
An welchem Stammtisch hat man Ihnen den Quatsch erzählt?
Bertlam 01.06.2012 | 22:13
Der 5.Senat des BSG hat am 14.08.2008 entschieden,daß die Abschläge rechtsmäßig sind.
???am 01.06.2012 | 21:51
Das BSG-Urteil ist bindend - für den Einzelfall der da konkret entschieden wurde. Inzwischen haben andere Senate des BSG anders entschieden ...
Sozialröchler?am 02.06.2012 | 00:58
http://vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de18839… Zu Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten - BVerfG entscheidet: Kürzung von Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß - Verfassungsbeschwerde des Sozialverbands VdK abgewiesen Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Beschluss vom 11. Januar 2011 die Verfassungsbeschwerde zu Abschlägen auf Erwerbsminderungsrenten zurückgewiesen, die der Sozialverband VdK gemeinsam mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dem SoVD eingelegt hatte. Das Bundesverfassungsgericht gab die Entscheidung am 18.2.2011 bekannt. Mit der gemeinsamen Verfassungsbeschwerde hatten sich VdK, DGB und SoVD dagegen gewandt, dass Erwerbsminderungsrentnern Abschläge von bis zu 10,8 Prozent von der Rente zugemutet werden. Die Abschläge wurden mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Sie gelten auch für Erwerbsminderungsrenten, die an Hinterbliebene ausgezahlt werden. Kürzungen sind verfassungsgemäß Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß ist (Aktenzeichen: 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09). Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen. Als Begründung führte das BVerfG unter anderem aus, dass die Regelung verfassungsgemäß sei, weil sie "einem Gemeinwohlzweck diene und verhältnismäßig sei". Sie diene dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der GRV im Interesse Aller zu erhalten. Das Gericht stellte fest, dass es keine übermäßige Belastung für die Betroffenen gäbe. Auch Versicherten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Erwerbsminderungsrente beantragen, sei eine Kürzung des Zugangsfaktors bei der Erwerbsminderungsrente zumutbar.
Sozialröchler?am 02.06.2012 | 00:50
Zu Recht, wie von allen Fachleuten bereits vorausgesagt und inzwischen vom BSG selbst auch festgestellt wurde. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
Alter Hutam 02.06.2012 | 13:42
Gähn...
joschiam 03.06.2012 | 11:48
Mein Schwiegervater hat seinerzeit auch gegen die Kürzung seiner EMW Widerspruch eingelegt. Von einem "Sachverständigen" wurde ihm gesagt, dass die Sache inzwischen längst höchstrichterlich negativ beschieden wurde. Mein Schwiegervater hat jedoch von seiner Rentenversicherung weder einen entsprechenden Bescheid, ein Schreiben oder sonst ewas diesbezüglich erhalten. Dazu meinte der "Experte", daß diesbezüglicdh wohl eine allgemeine Verfügung erlassen wurde. Stimmt das? Wo kann man diese Verfügung nachlesen?
W*lfgangam 04.06.2012 | 19:25
joschi schrieb

Herzlichen Dank an W*lfgang.

Joschi

Hallo joschi, stand in irgendeiner "RVaktuell" veröffentlicht drin. Am Ende werden immer die 'Allgemein-Verfügungen' veröffentlicht. Hier ist ein Verzeichnis dieser DRV-Zeitschriften - ob es da jetzt online speziell einen Artikel zu gibt, hab ich auf die Schnelle nicht gefunden: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Nav… Ansonsten direkt bei der DRV nachfragen, was aus dem 'offenen' Widerspruchsverfahren geworden ist. Richtig ist schon, was der Experte zitiert hat - und das die DRV im Rahmen dieser Entscheidung genau so und nicht anders verfährt. Gruß w.
joschiam 05.06.2012 | 21:15
Herzlichen Dank an W*lfgang. Joschi
N48am 05.06.2012 | 23:13
Man kann davon ausgehen, daß alles was der Rentenkasse viel Geld kostet oder schwer finanzierbar ist, gesetzeswidrig oder nicht verfassungsgemäß ist. Denn Papier ist gedulig und in einer "Sack-voll-Geld-Demokratie" gleich gar.
B´sonam 06.06.2012 | 10:10
N48 schrieb

Man kann davon ausgehen, daß alles was der Rentenkasse viel Geld kostet oder schwer finanzierbar ist, gesetzeswidrig oder nicht verfassungsgemäß ist.

Denn Papier ist gedulig und in einer "Sack-voll-Geld-Demokratie" gleich gar.

[/quote]

So, kann man das ?

Nennen sie doch mal ein paar Beispiele.

Zum angesprochenen Fall :

Jeder (und damit meine ich ausnahmslos JEDEN) der auch nur im entferntesten Ahnung vom Rentenrecht und insbesondere vom ominösen § 77 SGB VI hat, der hat beim Durchlesen des angesprochenen BSG-Urteils aus 2006 nur verständnislos mit dem Kopf geschüttelt.

Die darin vertretene "Rechtsauslegung" hatte der werte Richter des 4.Senats ganz exklusiv für sich allein, dementsprechend sind auch die -in Folge damit beschäftigten- Senate 5 und 13 zu einem anderen Urteil gekommen.

[/quote]

Was werden sich wohl die zuständigen Richter im 5 und 13 Senat bei Ihren Entscheidungen gedacht haben, als sie hörten, daß der Richter vom 4. Senat danach gemobbt und organisatorisch kaltgestellt worden ist?

So, kann man das ? Nennen sie doch mal ein paar Beispiele. Zum angesprochenen Fall : Jeder (und damit meine ich ausnahmslos JEDEN) der auch nur im entferntesten Ahnung vom Rentenrecht und insbesondere vom ominösen § 77 SGB VI hat, der hat beim Durchlesen des angesprochenen BSG-Urteils aus 2006 nur verständnislos mit dem Kopf geschüttelt. Die darin vertretene "Rechtsauslegung" hatte der werte Richter des 4.Senats ganz exklusiv für sich allein, dementsprechend sind auch die -in Folge damit beschäftigten- Senate 5 und 13 zu einem anderen Urteil gekommen.
N48am 06.06.2012 | 11:42
B´son schrieb

Wer hat den armen Richer denn gemobbt ?

Haben sie sich die Begründung des "organisatorisch Kaltgestellten" zu seinem 2006er Urteil mal durchgelesen und sich parallel dazu den Gesetzestext zu Gemüte geführt ?

Wissen sie auch, was die völlig unlogische und in keinster Weise nachvollziehbare Konsequenz einer Umsetzung des Urteils gewesen wäre ?

--> wer mit 59 Jahren und 11 Monaten in EM-Rente geht hat keine Abschläge, wer einen Monat später geht hat 10,8 % Abschlag.

Man kann davon ausgehen, daß alles was der Rentenkasse viel Geld kostet oder schwer finanzierbar ist, gesetzeswidrig oder nicht verfassungsgemäß ist. Denn Papier ist gedulig und in einer "Sack-voll-Geld-Demokratie" gleich gar.
So, kann man das ? Nennen sie doch mal ein paar Beispiele. Zum angesprochenen Fall : Jeder (und damit meine ich ausnahmslos JEDEN) der auch nur im entferntesten Ahnung vom Rentenrecht und insbesondere vom ominösen § 77 SGB VI hat, der hat beim Durchlesen des angesprochenen BSG-Urteils aus 2006 nur verständnislos mit dem Kopf geschüttelt. Die darin vertretene "Rechtsauslegung" hatte der werte Richter des 4.Senats ganz exklusiv für sich allein, dementsprechend sind auch die -in Folge damit beschäftigten- Senate 5 und 13 zu einem anderen Urteil gekommen.
Was werden sich wohl die zuständigen Richter im 5 und 13 Senat bei Ihren Entscheidungen gedacht haben, als sie hörten, daß der Richter vom 4. Senat danach gemobbt und organisatorisch kaltgestellt worden ist?
B´sonam 06.06.2012 | 13:25
N48 schrieb

Man kann davon ausgehen, daß alles was der Rentenkasse viel Geld kostet oder schwer finanzierbar ist, gesetzeswidrig oder nicht verfassungsgemäß ist.

Denn Papier ist gedulig und in einer "Sack-voll-Geld-Demokratie" gleich gar.

[/quote]

So, kann man das ?

Nennen sie doch mal ein paar Beispiele.

Zum angesprochenen Fall :

Jeder (und damit meine ich ausnahmslos JEDEN) der auch nur im entferntesten Ahnung vom Rentenrecht und insbesondere vom ominösen § 77 SGB VI hat, der hat beim Durchlesen des angesprochenen BSG-Urteils aus 2006 nur verständnislos mit dem Kopf geschüttelt.

Die darin vertretene "Rechtsauslegung" hatte der werte Richter des 4.Senats ganz exklusiv für sich allein, dementsprechend sind auch die -in Folge damit beschäftigten- Senate 5 und 13 zu einem anderen Urteil gekommen.

[/quote]

Was werden sich wohl die zuständigen Richter im 5 und 13 Senat bei Ihren Entscheidungen gedacht haben, als sie hörten, daß der Richter vom 4. Senat danach gemobbt und organisatorisch kaltgestellt worden ist?

Wer hat den armen Richer denn gemobbt ? Haben sie sich die Begründung des "organisatorisch Kaltgestellten" zu seinem 2006er Urteil mal durchgelesen und sich parallel dazu den Gesetzestext zu Gemüte geführt ? Wissen sie auch, was die völlig unlogische und in keinster Weise nachvollziehbare Konsequenz einer Umsetzung des Urteils gewesen wäre ? --> wer mit 59 Jahren und 11 Monaten in EM-Rente geht hat keine Abschläge, wer einen Monat später geht hat 10,8 % Abschlag.
W*lfgangam 06.06.2012 | 21:46
egal schrieb

Das versteht N48 jetzt mit Sicherheit nicht...

...war wohl Mitglied des 4. Senats und damit in diesem Fall (auch) etwas 'taub' auf den Augen bei der Rechtsauslegung/-findung ;-) "Ihnen kommt ein Falschfahrer auf der A2 entgegen" ...einer? - HUNDERTE !! *g Wenn Hunderte auf der richtigen Spur fahren - so wie es das Gesetz und normaler Menschenverstand will/versteht/jahrelang auslegt, muss eben der Eine hinterfragt werden (sich selbst zuerst hinterfragen), ob er nicht in der falschen Richtung argumentiert ...und wofür dieser Staat ihn mit Finanzhilfen ausgebildet und nach 'da oben' befördert hat. Gruß w. ...dieses Urteil war einfach nur - 'schwach', unter juristisch nur bedingt vorbelasteten Menschen schon eine Lachnummer ...das ergänzende '-sinnig' war gar nicht nötig, das haben die anderen Senate dann 'ergänzt' ;-)
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