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Experten-Antwort

Abschläge bei kurzer EM-Rente - für immer?

von Gero.5526.05.2014 | 17:28
1319 Ansichten
6 Antworten
Hallo, wenn man befristete Erwerbsminderungsrente mit 55 erhält, hat man 10,8 % Abschläge. Wenn man dann aber mit 58 wieder voll arbeiten kann und dies bis Regelaltersrentenbeginn durchhält - hat man dann auch noch Abschläge (auf die Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, gemäß § 77 Abs. 3 SGB VI)??? Gruß, Gero

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 27.05.2014 | 08:47

Hallo Gero, die für Sie erfreulichere Regelung ist die des § 77 Abs. 2, Satz 3 i.V.m. § 264 c SGB VI. Laut diesen Vorschriften zählt der Rentenbezug vor dem 62. Geburtstag (ggf. früher gem. Tabelle § 264 c) nicht als Zeiten der vorzeitigen Inanspruchnahme. Gute Besserung!

Experten-Antwortam 04.06.2014 | 11:24

Hallo Gero,

bei der Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei einer Altersrente ist immer ein eventuell vorheriger Rentenbezug zu prüfen. Die Regelung des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI " Die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres zählt nicht als Rentenbezug." besagt, dass bei Wegfall einer Rente vor diesem Zeitpunkt bei der Berechnung einer nicht unmittelbar anschließenden Rente - also der Altersrente - ein komplett neuer Zugangsfaktor ermittelt wird. In der Übergangszeit ab 2012 ist statt des 62. Lebensjahres das Alter nach § 264d SGB VI zu berücksichtigen.

Zu Ihren Fragen

a) da die Renten nicht unmittelbar aneinander anschließen und die bisherige Erwerbsminderungsrente nicht als Rentenbezug zählt (weil vor dem entsprechenden Alter weggefallen), wird der Zugangsfaktor bei der Altersrente für alle Entgeltpunkte neu ermittelt. Für die Regelaltersrente also 1,0.

b) bei dieser Fallkonstellation wurde die EM-Rente bis zum 61. Lebensjahr weitergezahlt. Die Altersrente schließt nicht unmittelbar an, aber hier könnte die EM-Rente nach Vollendung des Lebensalter nach § 264d SGB VI genannten niedrigeren Lebensalters weggefallen sein (heute 60 Jahre 8 Monate). Bei der Berechnung der Altersrente ist in dem Fall, wenn die EM-Rente nach diesem Lebensalter wegfällt, der Zugangsfaktor der EM-Rente maßgebend. Allerdings ist dann nach § 77 Abs. 3 S. 3 SGB VI zu prüfen, ob und ggf. für wieviele Kalendermonate der Zugangsfaktor sich um 0,3% je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme erhöht.

c) hier folgt die Altersrente nach Ihrer Darstellung unmittelbar auf die Erwerbsminderungsrente, daher verbleibt es bei dem Zugangsfaktor der Erwerbsminderungsrente (10,8% Abschlag)

Aufgrund der komplexen Fragestellung und der doch vorhandenen Übergangsregelungen sowie Vertrauensschutzbestimmungen ist jedoch im Einzelfall eine Vorsprache bei Ihrem RV-Träger zu empfehlen

4 Antworten

icham 26.05.2014 | 22:40
Gero.55 schrieb

@Experte

Lieber Experte,

wenn Sie mir meinen letzten Beitrag nochmals beantworten könnten, wäre ich Ihnen überaus dankbar.

MfG

Gero

Hallo Gero55, ja das könnte klappen, da die Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres wegfällt erhöht sich der so genannte Zugangsfaktor wieder ( in Ihrem Fall sogar auf 1,0) . So lese ich das zumindestens hier heraus: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Allerdings: Mit 55 so krank, das man nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann und dann nach 3 Jahren weiterracken können bis 65 + x, das finde ich doch etwas sehr optimistisch / theoretisch / sehr weit hergeholt, oder ? ich
Gero.55am 27.05.2014 | 08:32
Hallo ich, na ja, so weit ist das nicht hergeholt. Es gibt Krankheiten, die erfordern eine längere Zeit der Rekonvaleszenz ald die KK leistet. Und wenn man einen guten Arbeitgeber hat, der einem zeitlich etwas entgegenkommt (Teilzeit) und auch wirklich gerne arbeitet, dann geht das schon. Und ist letztendlich ja auch erstrebenswert. Sofern man evtl. auch noch schwerbehindert ist, rückt ein Altersrentenbeginn ohne/mit wenigen Abschlägen ja auch näher. Insofern wäre mir an einer validen Auskunft sehr gelegen. Danke für den Link, aber obwohl ich nicht gänzlich unintelligent bin, habe ich die Antwort auf meine Frage dort nicht gefunden bzw. schlichtweg nicht verstanden. Gruß Gero
Gero.55am 28.05.2014 | 11:54
Hallo lieber Experte, der entsprechende Satz in § 77 sagt "Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme." (Bei Altersrentenbeginn nach 2023 greift 264 c ja nicht, oder?) Was sagt mir das jetzt? a) Wenn man also mit 55 EM-Rente für 3 Jahre hat und dann wieder arbeitet - werden dann bei welcher Altersrente auch immer ALLE Rentenpunkte neu berechnet, also auch die, die schon in die EM-Rente eingeflossen sind? b) Wenn man nun nochmal EM-Rente erhält bis 61 und dann ab 63 die Altersrente für Schwerbehinderte beantragt, werden dann auch alle Punkte neu berechnet (müssten ja dann nur noch 7,2 % Abschläge sein), oder nur die dazwischen erworbenen? c) Wenn man weiter EM-Rente erhält bis zur Regel-Altersrente dann bleibts wohl bei den vollen 10,8 % Abschlägen, richtig? Entschuldigen Sie bitte mein Nachfragen, aber ich habe es einfach noch nicht verstanden... Gruß, Gero
Gero.55am 04.06.2014 | 08:20
@Experte Lieber Experte, wenn Sie mir meinen letzten Beitrag nochmals beantworten könnten, wäre ich Ihnen überaus dankbar. MfG Gero
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