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Experten-Antwort

Abschläge bei teilweiser Erwerbsminderungsrente

von Norbert4005.02.2023 | 15:40
274 Ansichten
9 Antworten
Hallo, wenn ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalte mit Abschlägen von 2,1%, werden dann später beim Übergang in die Altersrente die Abschläge von 2,1% auf meine ganze Rente angesetzt oder nur auf Höhe der teilw. Erwerbsminderungsrente? Vielen Dank im Voraus!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 06.02.2023 | 12:20

Guten Tag, Norbert40,

bei der Berechnung der Altersrente behält die Hälfte der Rente (die Sie als teilweise EM-Rente schon jetzt beziehen) den bisherigen Zugangsfaktor, d.h. die 2,1% Abschlag.

Die andere Hälfte wird mit dem entsprechenden Abschlag für die vorgezogene Altersrente berechnet oder auch ohne, wenn Sie das vorgesehene abschlagsfreie Rentenalter erreicht haben.

Durch den „Besitzschutz“ müssen die persönlichen Entgeltpunkte der Altersrente aber immer wenigstens so hoch sein wie die, die der Berechnung der teilweisen Erwerbsminderungsrente zugrunde liegen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Minaam 05.02.2023 | 16:53
Die Erwerbsminderungsrente entspricht in Höhe der folgenden Altersrente und diese Frage gibt es jeden Tag einmal.
Minaam 05.02.2023 | 16:54
Andersrum, also der doppelten Teil-Erwerbsminderungsrente. Für alles andere fordern Sie bitte eine Proberechnung an, die dasselbe aussagen wird.
W°lfgangam 05.02.2023 | 18:53
Hallo Norbert40, vereinfacht: Ihr jetziger Teil der ausgezahlten Rente behält den Abschlag von 2,1 %. Der Abschlag auf den 2. Teil der Rente hängt vom Abschlag ab, der ab Altersrentenbeginn zu machen ist. Hier geht es um 'persönliche Entgeltpunkte' und 'Besitzschutz', gepaart mit der Gesamtrentenberechnung zum Beginn der Altersrente. Grundsätzlich wird sich Ihre Altersrente verdoppeln. Ein kleiner Mehrwert wäre möglich, insbesondere durch versicherungsfreien Minijob. Eine reguläre Beschäftigung neben der teilweisen EM-Rente führt eher nicht zu mehr als dem Doppelten. Wie schon vorgeschlagen, können Sie Proberechnungen für den jeweiligen frühesten + alternativen/späteren Altersrentenbeginn abfordern. Gruß w.
Frnakam 06.02.2023 | 09:32
@Mina: Ihre Info ist leider falsch.
Mikeam 06.02.2023 | 16:27
Frnak schrieb

@Mina:

Ihre Info ist leider falsch.

Warum? Es handelt sich nicht um eine vor 1961er-Rente.
Mikeam 06.02.2023 | 16:54
Vor 2001er - altes Recht
Norbert40am 07.02.2023 | 10:22
____________________________________________________________________ Herzlichen Dank!
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