Hallo Russels,
wird im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente geleistet, verbleibt es für die Entgeltpunkte aus denen im Verminderungszeitraum bereits eine Rente gezahlt wurde bei dem verminderten Zugangsfaktor (Abschlag). Der Verminderungszeitraum ab Rentenbeginn 01.01.2012 wird stufenweise Richtung 62. bis 65. Lebensjahr verschoben.
Da Sie die teilweise Erwerbsminderungsrente bereits mit Ihrem 45 Lebensjahr beziehen, beträgt der Abschlag 10,8%.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat den Rentenartfaktor 0,5. Daher wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (ohne Ruhen wegen Hinzuverdienst) aus der Hälfte der Entgeltpunkte für eine Vollrente gezahlt. Bei Zahlung einer Altersrente im Anschluss an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (ohne Ruhen wegen Hinzuverdienst) verbleibt es für diese Entgeltpunkte (Hälfte einer Vollrente) bei dem Zugangsfaktor (Abschlag) aus der Erwerbsminderungsrente.
Die bisher nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte (die Hälfte aus der bisher keine Rente gezahlt wurde) erhalten den Zugangsfaktor (Abschlag) der Altersrente in Abhängigkeit davon, ob und für welchen Zeitraum die Altersrente gegebenenfalls vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Zusammenfassend:
Ja der Abschlag von 10,8% bleibt für die Hälfte Ihrer Altersrente bestehen. Die zweite Hälfte erhält den Abschlag/oder keinen Abschlag je nachdem welche Altersrente Sie in Anspruch nehmen.