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Experten-Antwort

Abschläge ja oder nein?

von russels03.05.2020 | 10:30
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4 Antworten

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Hallo ihr lieben, ich bin jetzt 45 Jahre und werde eine Teilerwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Zunächst befristet für 3 Jahre. Ich hoffe natürlich das ich irgendwann wieder voll arbeiten gehen kann. Wenn ich jetzt z.b.für 6 Jahre die EU Rente erhalte und dann keine mehr, wird dann trotzdem bei der Altersrente ein Abschlag von 10,8% erhoben? Oder kommt der Abschlag zum Tragen wenn man die Rente in den letzten 3 Jahren vor Altersrenteneginn bezieht? Ich danke für eure Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Russels,

wird im Anschluss an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente geleistet, verbleibt es für die Entgeltpunkte aus denen im Verminderungszeitraum bereits eine Rente gezahlt wurde bei dem verminderten Zugangsfaktor (Abschlag). Der Verminderungszeitraum ab Rentenbeginn 01.01.2012 wird stufenweise Richtung 62. bis 65. Lebensjahr verschoben.

Da Sie die teilweise Erwerbsminderungsrente bereits mit Ihrem 45 Lebensjahr beziehen, beträgt der Abschlag 10,8%.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat den Rentenartfaktor 0,5. Daher wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (ohne Ruhen wegen Hinzuverdienst) aus der Hälfte der Entgeltpunkte für eine Vollrente gezahlt. Bei Zahlung einer Altersrente im Anschluss an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (ohne Ruhen wegen Hinzuverdienst) verbleibt es für diese Entgeltpunkte (Hälfte einer Vollrente) bei dem Zugangsfaktor (Abschlag) aus der Erwerbsminderungsrente.

Die bisher nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte (die Hälfte aus der bisher keine Rente gezahlt wurde) erhalten den Zugangsfaktor (Abschlag) der Altersrente in Abhängigkeit davon, ob und für welchen Zeitraum die Altersrente gegebenenfalls vorzeitig in Anspruch genommen wird.

Zusammenfassend:

Ja der Abschlag von 10,8% bleibt für die Hälfte Ihrer Altersrente bestehen. Die zweite Hälfte erhält den Abschlag/oder keinen Abschlag je nachdem welche Altersrente Sie in Anspruch nehmen.

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3 Antworten

KSCam 03.05.2020 | 17:56
M.E. bringt es nicht sich um derartige "ungelegte Eier" zu sorgen. Ihr Beispiel ist, dass Sie ab 45 6 Jahre lang - also bis 51 Rente bekommen. Wenn es dann keine Rente mehr gibt, heißt das dass Sie wieder arbeiten können. Eine Altersrente ist aber frühestens 12 Jahre später mit 62 möglich (falls schwerbehindert sonst erst mit 63). Wer aber weiß heute schon was in 18 Jahren sein wird und wie sich Renten dann errechnen?
Max4.0am 04.05.2020 | 15:24
Was ist, darauf zielte die Frage evtl. ab (?), wenn der Poster jetzt 3-6 Jahre EM bezieht, dann aber wieder arbeiten kann, und irgendwann ganz normal in die Altersrente geht? Es muss ja nicht immer sofort in die Altersrente münden - manchmal zieht eine zeitweilige EM auch Verbesserung/Genesung nach sich. Dann dürfte doch bei der Altersrente kein Abschlag mehr erfolgen?
senf-dazuam 04.05.2020 | 16:20
Das hat der/die Experte/in indirekt ja auch geschrieben: Wird die Altersrente *nicht* im Anschluss an die EM-Rente bezogen, sprich, es sind ein paar Jahre dazwischen ohne Rentenbezug, dann fallen die Abschläge weg.
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