Für Versicherte, die im Jahr 1950 geboren sind, besteht bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen (inklusive Stichtagsvoraussetzung am 01.01.2007 !) die Möglichkeit, eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Ein Abschlag von 10,8 % ist dabei in Kauf zu nehmen. Liegen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor, kann diese Altersrente mit einem Abschlag von 3,6 % in Anspruch genommen werden, da sie 12 Monate vor dem abschlagsfreien Rentenbeginn mit vollendetem 63. Lebensjahr beginnt.
Auch von hier aus empfehlen wir Ihnen den Besuch eines kompetenten Mitarbeiters / einer kompetenten Mitarbeiterin in einer unserer Beratungsstellen, bei dem / der Sie die Auskünfte sogar schwarz auf weiß bekommen; nicht unwichtig in Fragen, bei denen es um große Beträge geht.
Das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, dem der Bundesrat am 30.03.2007 zugestimmt hat, sieht eine neue Rentenart vor: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI).
Im neuen § 38 SGB VI (in Kraft ab 01.01.2012) heißt es:
"Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben."
Nach derzeitiger Rechtslage wird diese Rente abschlagsfrei gezahlt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist jedoch nicht möglich!
Anspruch auf diese Altersrente besteht also nach Vollendung des 65. Lebensjahres
abschlagsfrei, wenn eine Wartezeit von 45 Jahren mit Pflichtbeitragszeiten (ohne
Arbeitslosigkeitszeiten) und Berücksichtigungszeiten erfüllt ist.
Das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, dem der Bundesrat am 30.03.2007 zugestimmt hat, sieht eine neue Rentenart vor:
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI).
Im neuen § 38 SGB VI (in Kraft ab 01.01.2012) heißt es:
"Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1. das 65. Lebensjahr vollendet und
2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben."
Nach derzeitiger Rechtslage wird diese Rente abschlagsfrei gezahlt.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist jedoch nicht möglich!
Anspruch auf diese Altersrente besteht also nach Vollendung des 65. Lebensjahres
abschlagsfrei, wenn eine Wartezeit von 45 Jahren mit Pflichtbeitragszeiten (ohne
Arbeitslosigkeitszeiten) und Berücksichtigungszeiten erfüllt ist.
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