Hallo Roby,
durch das EM-ReformG wurden die Regelungen bezüglich des Zugangsfaktors und damit der Rentenminderung auch auf die Erwerbsminderungsrenten ausgeweitet.
Eine Altersrente wegen Schwerbehinderung nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenminderung ist seitdem nur noch mit Erfüllung des Vertrauensschutzes möglich.
Dieser Vertrauensschutz liegt vor, wenn
- der Versicherte bis zum 16.11.1950 geboren ist und am 16.11.2000 bereits schwerbehindert (GdB 50 oder höher), berufs- oder erwerbsunfähig war.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so wird auch diese Altersrente mit einer Rentenminderung von 10,8 % berechnet.
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen, wird für die Bestimmung der maßgeblichen Rentenminderung nicht auf den tatsächlichen Rentenbeginn, sondern auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgestellt. Die Zeit, in der der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine eigene Rente bezogen hat, gilt für die Berechnung der Rentenminderung nicht als Zeit der vorzeitigen Inanspruchnahme.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass keine höhere Rentenminderung als 10,8 % entstehen kann.