zu 1) Bei der Umstellung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in eine Altersrente ergibt sich meistens die Situation, dass diese Altersrente nicht früher ohne Abschlag möglich ist als die Rente wegen Erwerbsminderung möglich gewesen wäre. In diesen Fällen bleibt der Abschlag in vollem Umfang maßgebend.
zu 2) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt der errechnete Abschlag nur für den bereits gezahlten halben Betrag. Für die 2. Hälfte ist entscheidend, ob die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird oder nicht.
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