Hallo Else,
für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist neben dem Erreichen des Lebensalters von 65 Jahren auch die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren erforderlich.
Sollt dies bei Ihnen nach Ende der Altersteilzeit mit 63 Jahren bereits der Fall sein, müssten Sie grundsätzlich keine weiteren freiwilligen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
Sofern die Wartezeit noch nicht erfüllt ist könnten Sie grundsätzliche freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren einzahlen. Die freiwilligen Beiträge zählen zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren, sofern mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Auch durch die Ausübung eines versicherungspflichtigen Minijobs kann die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt werden.
Ob Sie nach Ende der Altersteilzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, müssten Sie über die Agentur für Arbeit klären.
Aus dem Bezug von Arbeitslosengeld würden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Allerdings zählt der Bezug von Arbeitslosengeld zwei Jahre vor dem Rentenbeginn grundsätzlich nicht für die Wartezeit von 45 Jahren.
Grundsätzlich empfiehlt sich vorliegend eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.
Dann kann geprüft werden, ob und wann Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen können.
Auch im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit empfiehlt sich eine Beratung bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Es ist zu beachten, dass auch eine selbständige Tätigkeit je nach Umfang und Art der Tätigkeit zur Versicherungspflicht führen kann.