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Experten-Antwort

Abschlagsfrei in Rente: Rentenbeiträge nach passiver Phase ATZ und freiberuflicher Selbständigkeit?

von Else29.10.2024 | 15:30
239 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich (Jg. 1967) bin derzeit am Beginn der aktiven Phase (3 Jahre) der Altersteilzeit. Die passive Phase (3 Jahre) endet zum 01.04.2030 im Alter von 63. Ich bin derzeit Vollzeit beschäftigt, mache mich aber derzeit parallel freiberuflich selbständig (ca. 7-10 h/Woche, ab der passiven Phase ca. 15-20 h/Woche). Ich könnte mit 63 mit Abschlägen in Rente gehen, möchte aber abschlagsfrei mit 65 in Rente gehen. Die selbstständige Tätigkeit werde ich voraussichtlich bis >67 ausüben. Was wäre die beste Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Else,

 

für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist neben dem Erreichen des Lebensalters von 65 Jahren auch die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren erforderlich.

 

Sollt dies bei Ihnen nach Ende der Altersteilzeit mit 63 Jahren bereits der Fall sein, müssten Sie grundsätzlich keine weiteren freiwilligen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. 

 

Sofern die Wartezeit noch nicht erfüllt ist könnten Sie grundsätzliche freiwillige Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren einzahlen. Die freiwilligen Beiträge zählen zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren, sofern mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind. Auch durch die Ausübung eines versicherungspflichtigen Minijobs kann die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt werden.

 

Ob Sie nach Ende der Altersteilzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, müssten Sie über die Agentur für Arbeit klären.

Aus dem Bezug von Arbeitslosengeld würden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Allerdings zählt der Bezug von Arbeitslosengeld zwei Jahre vor dem Rentenbeginn grundsätzlich nicht für die Wartezeit von 45 Jahren.

 

Grundsätzlich empfiehlt sich vorliegend eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung. 

Dann kann geprüft werden, ob und wann Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen können.

 

Auch im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit empfiehlt sich eine Beratung bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Es ist zu beachten, dass auch eine selbständige Tätigkeit je nach Umfang und Art der Tätigkeit zur Versicherungspflicht führen kann.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Kommt drauf anam 29.10.2024 | 16:07
Wenn Sie zum Ende der ATZ (also bei Ihnen mit 63) schon mindestens 45 Jahre spezielle rentenrechtlliche Wartezeit haben, müssen Sie gar nichts machen, außer dann eben mit 65 in die abschlagsfreie "Rente für besonders langjährig Versicherte" zu gehen. Wenn noch einige Monate (oder gar 2 Jahre) fehlen sollten bei der Wartezeit, dann können Sie zum Beispiel mit einem- auch kleinen- Minijob MIT Rentenbeiträgen weitere Wartezeit erwirtschaften. Wenn Sie ab 63 nirgends mehr pflichtversichert sind in der Rente, können Sie auf Antrag auch monatlich freiwillige Rentebeiträge zahlen. Da sollten Sie sich aber genau informieren, könnte sein, dass das nur zählt für die 45 jahre, wenn Sie mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge haben (das suche ich jetzt aber nicht für Sie heraus). Vielleicht bekommen Sie ja auch noch ALG1, wer weiß. Dann würden automatisch Rentenbeiträge für Sie gezahlt werden. PS: ...und dann das große "ABER": ob das alles im Jahr 2032 so noch gelten wird, ist angesichts der wahrscheinlichen neuen Bundesregierung zumindest recht ungewiss! Die CDU und FDP haben ja schon vielfach angekündigt, dass sie die "Rente für besonders langjährig Versicherte" so schnell wie möglich abschaffen wollen.
Komt drauf an (Ergänzung bz. Korrektur)am 29.10.2024 | 16:14
Zitat von Kommt drauf an anzeigenausblenden
Ich schrieb: "Vielleicht bekommen Sie ja auch noch ALG1, wer weiß. Dann würden automatisch Rentenbeiträge für Sie gezahlt werden." Diese Pflichtbeiträge würde aber nur für die 45 Jahre Wartezeit beitragen, wenn Ihr Arbeitgeber in Insolvenz geht oder sein Geschäft komplett aufgibt. Ansonsten würde Ihnen die ALG1-Zeit NICHT für die 45 Jahren angerechnet werden. Dann bliebe z.B. noch der bereits angesprochene kleine Minijob mit Rentenpflichtbeiträgen parallel zum ALG1.
Nur so am Randeam 29.10.2024 | 16:18
Nur so am RAnde: es kann gut sein, dass Sie während der passiven Phase der ATZ nur mit ausdrücklicher Zustimmung Ihres Arbeitgebers 15-20 Stunden wöchentlich freiberuflich tätig sein dürfen. Vielleicht gibt es dabei sogar Probeme mit dem Altersteilzeitgesetz bei einer solch langen wöchentlichen Arbeitszeit während der ATZ. Aber das können Sie ja klären
Ach wasam 29.10.2024 | 17:44
Spar Dir Dein Geschwätz. Und nein, DU bist mit Sicherheit nicht "das Volk" :-)
xyam 30.10.2024 | 08:47
Und? Als Alternative nix machen? Es gibt auch keine Garantie, daß die Alternative besser wird ... Vielleicht gibt es keine Änderung oder Bestandsschutz welcher Art auch immer, vielleicht kann man sogar Vorteile alt + neu erzielen. Aber ja, man sollte mit Wahrscheinlichkeiten in der Planung arbeiten, Optionen bedenken und auf neue Regelungen achten.
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