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Experten-Antwort

abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsj.

von Reinhard30.01.2014 | 23:05
1276 Ansichten
4 Antworten

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zähllen nur die v.pflichtigen Beiträge und wenn ja, auch die aus einem Minijob ?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Reinhard,

vorweg auch hier der Hinweis, dass die "neue" Rente ab 63 bei 45 Jahren noch im gesetzgeberischen Verfahren steckt. Wie die entgültigen Regelungen aussehen werden bleibt abzuwarten.

Aber nach den ersten Entwürfen sollen (voll) versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten mitzählen. Also Minijobs nur wenn für diese der volle Rentenbeitrag (idR 15% Arbeitgeber + 3,9% Arbeitnehmer; in der Vergangenheit prozentual leicht abweichende Werte; bei Minijobs im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber nur 5%, der Versicherte entsprechend mehr) gezahlt wurde. Sonst nicht.

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3 Antworten

Mitleseram 31.01.2014 | 07:40
Sofern Sie auch aus dem Minijob ihren Pflichtbeitragsanteil von derzeit 3,9 % entrichten, zählen auch die geringfügigen Beschäftigungen mit. Sollten Sie hingegen "brutto für netto" arbeiten, dann handelt es sich um keine Pflichtbeitragszeiten.
Nachfrageram 31.01.2014 | 11:47
Nachfrage: "Aber nach den ersten Entwürfen sollen (voll) versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten mitzählen. Also Minijobs nur wenn für diese der volle Rentenbeitrag (idR 15% Arbeitgeber + 3,9% Arbeitnehmer; in der Vergangenheit prozentual leicht abweichende Werte; bei Minijobs im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber nur 5%, der Versicherte entsprechend mehr) gezahlt wurde. Sonst nicht. " Dann wäre dies eine Verschlechterung zur bisherigen Situation. In der im Internet verfügbaren rvLiteratur der Deutschen Rentenversicherung Bund steht zur Wartezeit von 45 Jahren und Minijobs ohne eigene Beitragszahlung folgende Aussage: "Darüber hinaus sind auf alle Wartezeiten Monate anzurechnen, die sich ergeben: ab 01.04.1999 aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (§ 244a SGB VI) und ab 01.01.2013 aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreit sind, (§ 52 Abs. 2 SGB VI). Dies gilt auch für die Wartezeit von 45 Jahren." Damit müssten diese Zeiten ohne eigene Beitragszahlung, zwar nur in geringem Umfang, trotzdem mitzählen. Im Gesetzesentwurf wird lediglich auf die Berücksichtigung weiterer Zeiten z.B. Arbeitslosengeld I geregelt.
KSCam 31.01.2014 | 14:11
Warten wir es ab. Aber allzu praxisrelevant wird diese Frage nicht sein; dass einer durch die 1 - 3 Pauschalmonate die ein Jahr Minijb ohne Aufstockung bringt, die 45 Jahre erreicht, dürfte eher selten sein.....
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