Warum auch?
Aus Ihrem schon etwas älteren Beitrag ging hervor, dass Sie seit drei Jahren EM-Rente beziehen (also seit 2017), und einige Jahre Beitragszahlungen gefehlt hatten, weil Sie selbstständig waren.
Aus Ihrem persönlichen Versicherungsverlauf haben sich also bis Ende 2016 eine gewisse Anzahl an EP angesammelt. Hierbei wurde schon berücksichtigt, ob Sie kurz vor Ihrer Erwerbsminderung schlechter verdient hatten, weil Sie ja schon krank waren. Das wurde dann rausgerechnet, damit es nicht zu Ihren Ungunsten sich auswirkt.
Bei Rentenbeginn in 2017 galt noch eine Zurechnungszeit bis 62.
Wie alt Sie tatsächlich jetzt sind, weiß ich nicht. Ich nehme mal an (als Beispiel) in 2017 waren Sie 58. Also wurden 48 Monate Zurechnungszeit zu Ihrem bisherigen Versicherungsverlauf dazu gerechnet. Aus den monatlich bis dahin durchschnittlich erworbenen EP. Vom Ergebnis (als Betrag) wurden dann pro Monat 0,3% abgezogen, die fehlen, bis Sie Ihre Regelaltersgrenze erreichen. Dieser Abzug ist aber auf 10,8 % (36 Monate) begrenzt, auch wenn Sie (mit einem angenommenen Baujahr 1959 bzw. Geb.Datum 15.05.1959) erst mit 66 Jahren + 2 M die Regelaltersrente erreichen. Sind also weitaus mehr als 36 Monate, dennoch haben Sie 'nur' 10,8 % Abzug.
Eine Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) erreichen Sie aufgrund Ihres Versicherungsverlaufes so oder so nicht.
Ihre Alternative ist also vorgezogene SB-Rente (Jahrgang 1959 = 2020) mit 10,8 % Abschlag.
oder vorgezogene Altersrente mit 63 (Jg 59 = 2022) mit 11,4 % Abschlag.
Wenn Sie von der EM-Rente direkt in eine folgende Altersrente wechseln, ohne zuvor nochmal 24 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein, behalten Sie die in der EM-Rente beinhalteten 10,8% und den Rentenbetrag, auch falls die für die Folgerenten sich ein niedriger Betrag ergeben würde (Bestandschutz). Folgerenten abschlagsfrei geht also NUR, wenn zwischen EM-Rente und Folgerente 24 Monate noch mal gearbeitet wird. Ist die EM-Rente höher als z. B. die SB-Rente (mit Abschlag), bekommen Sie den höheren Betrag.
Seit 2017 haben Sie schon von drei Rentenerhöhungen 'profitiert' Ihrer Steuerfreibetrag aus 2017 ist 26 % (in 2020 sind es nur noch 20 % und verringert sich dann jeweils um 1 %). Zum Rentenwechsel wird aber der Freibetrag als Betrag beim Wechsel in eine Altersente neu festgeschrieben, d.h., Sie profitieren weiter von den 26 % aber MIT den Erhöhungen im Verhältnis ebenfalls.
Ärgerlich ist natürlich, dass Sie etwas zu früh krank geworden sind. Bei EM-Rentenbeginn ab 01.01.2019 ist die Zurechnungszeit höher, der Abschlag aber weiterhin maximal 10,8%. Seis drum, das kann man nicht ändern.
Aber wogegen wollen Sie klagen? Dass mehr zugerechnet wird als abgezogen? Die Klage würde dann wohl wegen Verunglimpfung des Gerichts schlichtweg abgelehnt.
Hier nun noch der Link für Sie, nach dem Sie ein für Sie gültiges Geburtsdatum einsetzen und Ihre persönlichen Rentenbeginndaten (inkl. SB) berechnen können:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste…
Also klagen Sie nicht sondern schlafen Sie gut! :-)