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Zur Moderatoren-Antwort springenInfolge des BSG-Urteils B 13 RJ 17/04 R ist die zum 01.07.2000 vorgenommene Abschmelzung des Auffüllbetrags bzw. Rentenzuschlags zu korrigieren. Die Korrektur erfolgt dahingehend, dass die Abschmelzung nun ohne den sich zum 01.07.2000 ergebende Erhöhungsbetrag nach § 307d SGB VI vorgenommen wird. Dieser Erhöhungsbetrag beläuft sich pro Kind auf 4,23 DM (ca. 2 Euro), so dass sich der Auffüllbetrag/Rentenzuschlag zum 01.07.2000 pro berücksichtigtes Kind um 4,23 Mark erhöht.
Die Antwort von User Siegbert ist korrekt, allerdings hat er in seiner Antwort versehentlich das falsche Datum (01.07.2007 statt 01.07.2000) angegeben.
Voraussetzung für eine Neuberechnung des Auffüllbetrages infolge der Erhöhung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ist natürlich, dass zum Juli 2000 zu einer Rente auch tatsächlich noch ein Auffüllbetrag gezahlt wurde.
Die Erhöhung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten erfolgte in der Zeit vom 01.07.1998 bis 01.07.2000 in 3 Schritten:
ab 01.07.1998 wurden 85%, ab 01.07.1999 dann 90% und der letzte Schritt zum 01.07.2000 auf 100% angerechnet.
Hinsichtlich des Auffüllbetrages erfolgt seit dem 01.01.1996 eine Verrechnung, d.h. er wird in Höhe der Rentenanpassung abgeschmolzen.
Entsprechend einem Urteil darf bei der Rentenanpassung zum 01.07.2000 die enthaltene Erhöhung für die Kindererziehungszeit (pro Kind 0,1 Entgeltpunkt) nicht für die Verrechnung verwendet werden. Zum 01.07.2000 betrug der aktuelle Rentenwert (Ost) 42,26 DM. Damit ergibt sich, dass der Auffüllbetrag um diese 4,23 DM (ca. 2 EUR) nicht abgeschmolzen werden darf.
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