Hallo,
ich gehe davon aus, dass es sich um ein Verrechnungsersuchen eines anderen Sozialleistungsträgers handelt, weswegen die Hälfte Ihrer Rente zur Befriedigung Forderung von Ihrer Rente abgezogen wird. Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise ist § 51 Abs. 2 SGB I. Sollten Sie mit einer Bescheinigung belegen, dass Sie dadurch hilfebedürftig werden, kann der Abzug entsprechend verringert werden. So eine Bescheinigung erhalten Sie von Ihrem örtlichen Sozialhilfeträger.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung