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Experten-Antwort

Abzüge bei der Rente

von Linda W.18.09.2016 | 09:48
1416 Ansichten
4 Antworten
Guten Morgen! Meine Frage an das Forum sieht wie folgt aus: Wenn man eine eigene Rente und eine Witwenrente bezieht, welche einzeln ca. 400€ (eigene) und 700€ (hinterbliebenen) betragen. Wieviel bleibt am Ende dann tatsächlich zum Leben und welche Abgaben werden in welcher Höhe abgezogen? Viele Grüße und herzlichen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.09.2016 | 18:33

Hallo Linda W.,

zu den steuerrechtlichen Aspekten kann ich Ihnen keine Antwort geben, aber zu den rentenrechtlichen:

Eine Einkommensanrechnung der eigenen Rente auf Hinterbliebenenrente findet nicht statt.

Allerdings gehen von den Renten noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind.

KV 7,3 %

Zusatzbeitrag variiert/Durchschnitt 1,1 %

PV mit Kind 2,35 %/ PV ohne Kind 2,6 %

3 Antworten

Schießl Konradam 18.09.2016 | 10:28
Gehe mal davon aus, die Rentenzahlungen setzten erst im Jahre 2015 ein. Hiervon sind 70% steuerpflichtig. Ausgehend von 400 und 700 x 12 sind es im Jahre 13200 für Kranken/Pflegeversicherung. Von 13200 Jahresbetrag 30% als steuerfrei abgezogen( fallen für die Steuer zunächst Euro 9.240,-- abzüglich 8,40 %Krankenversicherung und 2,35 Pflegeversicherung von 13200 minus 1.419,-- kinderlos sogar 2,60% Pflegeversicherung 102,-- Werbungskosten Rente 36,-- Pauschale Sonderausgaben ---------- 7683,-- zu versteuerndes Einkommen, keine Steuer da in 2016 bereits 8652/17304 led.vh.steuerfrei sind, also noch Luft bei 7683,-- Bei den Bruttorenten von 1100 monatlich fallen 8,40% und 2,35% 118,25 an, verbleiben Netto monatlich 981,7 Ein Anrechnung für Witwenrente fällt nicht an, siehe meine Anrechnung von heute hier. MfG.
Herz1952am 19.09.2016 | 13:57
In Ihrem Fall (oder Beispiel) wird die HR-Rente nicht gekürzt durch die eigene (weil geringe) Rente. Vom Bruttobetrag beider Renten gehen auf jeden Fall die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung ab. Sie können mit ca. 12 % z.Zt. rechnen. Wie es steuerlich aussieht, kann man keine genauen Angaben machen, das viele Faktoren unbekannt sind, insbesondere was die Höhe der steuerpflichtigen Beträge beider Renten betrifft oder - wenn es ein Beispiel ist - betreffen würde.
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