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Experten-Antwort

Abzüge bei der Rente für Schwerbehinderte

von Steva22.09.2020 | 18:28
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6 Antworten

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Guten Tag, ich beabsichtige zum 01.04.2021 in die Rente für Schwerbehinderte mit 64 Jahren zu gehen. Ich gehe einer rentenversicherungspflichtigen und einer selbstständigen Tätigkeit nach. Die selbstständige Tätigkeit möchte ich nach Renteneintritt beibehalten. Ich übersteige dabei den erlaubten Betrag von 690 € monatlich, so dass ich mit einem Abzug beim Renteneinkommen rechnen muss. Als Bemessungsgrundlage für den Abzug ist der Einkommenssteuer Bescheid maßgeblich. Nun zu meiner Frage: werden die Abzüge nach den Brutto- oder nach den Nettoeinnahmen berechnet? Dank im Voraus Stefan

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Steva,

"von Siehe hier" hat ihre Frage schon sehr gut beantwortet. Grundlage zur Prüfung der Hinzuverdienstgrenze bei Selbstständigen ist immer das Einkommen aus sebstständiger Tätigkeit nach dem Einkommensteuerbescheid (Bruttoreingewinn).

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5 Antworten

Siehe hieram 22.09.2020 | 18:48
Maßgeblich ist der gemäß Einkommensteuerbescheid steuerpflichtige BRUTTObetrag. Da dieser üblicherweise erst vorliegt, wenn der Bescheid erstellt wurde, wird zunächst anhand Ihrer vorausschauenden Prognose die Anrechnung auf die Rente vorgenommen und einmal jährlich zum 01.07. überprüft. Auch hier gilt der BRUTTOBetrag des Einkommens. Das genaue Procedere, insbesondere auch wegen Über-/Unterzahlungen von Beiträgen auf dieses Einkommen, sollten Sie sich nochmals von Ihrer zuständigen Rentenberatung erklären lassen. Auch hinsichtlich der Möglichkeit, mit einem Teilbetrag der Rente (Flexirente) den anzurechnenden Freibetrag zu erhöhen. Hierzu die Broschüre zum Thema 'Flexirente': https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Steva am 23.09.2020 | 13:06
Ok, dass habe ich jetzt verstanden, vielen Dank.
Steva am 23.09.2020 | 12:50
D.h. sämtliche Ausgaben die ich in Zusammenhang mit meiner selbstständigen Tätigkeit habe, wie Bürokraft und Miete, sowie Leasing kosten werden nicht berücksichtigt? Gruß Steva
Valzuunam 23.09.2020 | 13:02
...und der (Brutto)Gewinn errechnet sich -ggf. arg vereinfacht- mit der Formel Betriebseinahmen ./. Betriebsausgaben. Nur macht das eben das Finanzamt. Deshalb hilft Ihnen bei der Frage was nun Betriebsausgaben (bzw. -einnahmen) sind und was es dabei sonst noch zu beachten ist am ehesten ein Steuerexperte weiter.
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