der Abschlag in der Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wirkt solange, wie diese Rente bezogen wird. Bei anschließendem Bezug einer anderen Rente (z.B. Altersrente) erfolgt eine neue Rentenberechnung. Beginnt diese Rente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende der Erwerbsminderungsrente, werden mindestens so viele persönliche Entgeltpunkte wie in der Vorrente zugrunde gelegt. In vielen Fällen ergibt die Berechnung der folgenden Rente keinen höheren Betrag, so dass die Abschläge der Vorrente die Höhe der folgenden Rente weiter indirekt beeinflussen.
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