Hallo KIM,
§ 77 SGB VI bestimmt, dass für Entgeltpunkte, die bereits in einer früheren Rente Grundlage persönlicher Entgeltpunkte waren, der bisherige Zugangsfaktor maßgebend bleibt.
Für erstmals zu berücksichtigende Entgeltpunkte ist der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 SGB VI zu bestimmen. Entgeltpunkte sind erstmals zu berücksichtigen, wenn sie noch nicht Grundlage für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren.
Wie ´Schade´ bereits ausgeführt hat, können Sie gern eine Probeberechnung der Altersrente zum gewünschten Rentenbeginn bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger anfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung