Hallo Marie-Luise,
Stichtag zur Einkommensanrechnung ist 01.07. eines jeden Jahres und maßgebend ist regelmäßig das Vorjahreseinkommen.
Die Aufnahme eines Minijobs führt also erst ab dem nächsten 01.07. zu einer erhöhten Anrechnung bei der Hinterbliebenenrente ("Bonus zu Ihren Gunsten")
Bei Wegfall des Minijobs sieht es so aus, dass eine Einkommensänderung sofort zu berücksichtigen wäre, wenn sich das (Gesamt-) Einkommen (bei Ihnen Altersrente und Minijob) um mindestens 10% verringert. Das dürfte angesichts der sehr geringen Entlohnung des Minijobs bei Ihnen nicht der Fall sein.
Dann wird auch nach Aufgabe des Minijobs weiterhin der Vorjahresverdienst berücksichtigt werden müssen ("Minus zu Ihren Lasten")