Wie Sie bereits aus einer anderen Antwort entnehmen konnten, erfolgt eine individuelle „Nettorisierung“ der jeweiligen Einkommensart in der Berechnung.
Im Rahmen der Ruhensvorschriften wird jeder einzelnen Einkommensart (z.B. sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 40%, Renten je nach dem Rentenbeginn 13% oder 14% oder Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit 39,8% und ect.) ein individueller Pauschalprozentsatz für den Abzug zugeordnet.
Nach der Nettoeinkommensermittlung werden alle Einkommensarten zusammen gerechnet, damit im § 97 SGB VI festgehaltener Freibetrag abgezogen werden kann.
Erst dann können die festgeschriebenen 40 % (unabhängig von der Einkommensart) aus dem übersteigenden Betrag nach dem Abzug des Freibetrages ermittelt werden. Dieser Betrag wirkt sich direkt an der Rentenhöhe.