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Experten-Antwort

Abzug teilweise Erwerbsminderungsrente Berechnung von Witwenrente

von Kerstin Agner23.11.2015 | 14:45
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5 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe Einkommen, seit 2010 die große Witwenrente und seit November 2014 teilweise Erwerbsminderungsrente. Für die Berechnung der Witwenrente wurden von der Erwerbsminderungsrente 14 % abgezogen. Die daraus resultierende Summe wurde mit meinem Einkommen addiert und dann erst 40 % abgezogen. Nun zu meiner Frage: Meines Erachtens muss doch die Erwerbsminderungsrente mit 14 % und auch als Einzelsumme die 40 % abgezogen werden? Hier die Berechnung: 1.250,52 Einkommen 539,24 Erwerbsersatzeinkommen 75,49 abzüglich 14 % = 463,75 berücksichtigende Rente (hier 40 Prozent abziehen?????????? 1.714,27 gesamtes monatliches Einkommen 29,21 x 26,4 = 771,14 das Einkommen übersteigt Freibetrag um 943, 13 Anzurechnendes Einkommen = 377,25 Ich freue mich auf Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie Sie bereits aus einer anderen Antwort entnehmen konnten, erfolgt eine individuelle „Nettorisierung“ der jeweiligen Einkommensart in der Berechnung.

Im Rahmen der Ruhensvorschriften wird jeder einzelnen Einkommensart (z.B. sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt 40%, Renten je nach dem Rentenbeginn 13% oder 14% oder Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit 39,8% und ect.) ein individueller Pauschalprozentsatz für den Abzug zugeordnet.

Nach der Nettoeinkommensermittlung werden alle Einkommensarten zusammen gerechnet, damit im § 97 SGB VI festgehaltener Freibetrag abgezogen werden kann.

Erst dann können die festgeschriebenen 40 % (unabhängig von der Einkommensart) aus dem übersteigenden Betrag nach dem Abzug des Freibetrages ermittelt werden. Dieser Betrag wirkt sich direkt an der Rentenhöhe.

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4 Antworten

qwertzam 23.11.2015 | 14:59
In der Anlage "Ermittlung des anzurechnenden Einkommens"[früher Anlage 8] erkennen Sie den Weg. 1. Von den anrechnungsfähigen Einkommen werden vom Bruttobetrag jeweilige Pauschal %-Sätze abgezogen ("Nettorisieren") Sozialversicherungspflichtiges Einkommen = 40 % Rente aus der gRV = 14% 2. Die Summe daraus wird mit dem Freibetrag verglichen 3. Sollte die Summe aus 2. den Freibetrag übersteigen, werden 40 % vom übersteigenden Betrag von der Brutto-Witwenrente gekürzt. Die Bruttorente ohne Einkommensanrechnung und die Kürzung die o.g. Rechnung können Sie der Anlage "Berechnung der Rente" [früher Anlage 1] entnehmen.
Kerstin Agneram 23.11.2015 | 15:18
Vielen Dank, es wurde also doch richtig gerechnet.
Kerstin Agneram 23.11.2015 | 15:18
Vielen Dank, es wurde also doch richtig gerechnet.
Die Farbe Schwarzam 23.11.2015 | 15:10
Sie haben nur die Einkommensarten Entgelt aus Beschäftigung und Rente? An sich läuft das zu Ihrem Beispiel wie folgt: Erwerbseinkommen 1250,52 EUR - 40% = 750,31 Erwerbsersatzeinkommen 539,24 EUR - 14% = 463,75 Summe 750,31 + 463,75 = 1214,06 Über Freibetrag 1214,06 - 771,14 = 442,92 Rente zu Kürzen um 442,92 x 40% = 177,17 EUR Und Sie verschweigen uns sicher kein 3. Einkommen?
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