Hallo Eiderfee,
für den Jahrgang 1954 wird die Regelaltersgrenze auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Diese Altersrente kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahmeregelung gilt hier, wenn 45 Jahre an Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zurückgelegt wurden. Mit 65 kann in diesem Fall die Regelaltersrente ohne Abschlag in Anspruch genommen werden. Dies ist die einzige Auswirkung der 45 Jahre. Soweit Sie die Altersrente für langjährig Vers. nach Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen wollen, ist allein die Regelaltersgrenze maßgebend. Der Abschlag würde 9,6 % betragen.