Guten Morgen L.Sch,
für die Wartezeiten für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden Beitragszeiten angerechnet. Dies sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Voraussetzung ist, dass die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden. Dies ergibt sich aus § 55 SGB VI.
Bei der Alterssicherung der Landwirtschaft handelt es ich um ein eigenes Alterssicherungssystem für den nach den für dieses System geltenden gesetzlichen Vorschriften versicherten Personenkreis. Die in diesem Alterssicherungssystem zurückgelegten Zeiten können somit nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden.
Die Unterscheidung, ob Beitragszeiten „vollwertig“ oder „nicht vollwertig“ sind, spielt bei der Zahlung der freiwilligen Beiträge keine Rolle. Zeiten mit wollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.
Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit anderen Zeiten (Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten, Ersatzzeiten) belegt sind oder Zeiten einer Berufsausbildung.