Die recht eindeutige Frage: “Wird ein adoptiertes Kind nicht bei der Rente und Mütterrente berücksichtigt?“, wirft recht seltsame Auswüchse hinsichtlich der Kommentare hervor. Klare Antwort: Wird das Kind innerhalb der Kindererziehungszeiten (Geburten vor 1992 bis zum zweiten Lebensjahr, ab 1992 bis zum dritten Lebensjahr) adoptiert, sind auch Kindererziehungszeiten bei der Rentenversicherung für den Adoptivelternteil anrechenbar. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr können entsprechend Kinderberücksichtigungszeiten geltend gemacht werden. Entscheidend ist somit der Zeitpunkt der Adoption (Gleichstellung laut BGB).