Hallo Aha,
der Rentenversicherungsträger ist nicht verpflichtet, Ihre „Wunschklinik“ zu genehmigen. Hier spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, die der Rentenversicherungsträger zu berücksichtigen hat – wie Indikation der Klinik und Belegungsfähigkeit aufgrund entsprechender Verträge (Stichwort: Kosten).
Wenn Sie gegen die Ablehnung der von Ihnen angegebenen Wunschklinik vorgehen wollen, so sollten Sie einen entsprechenden Widerspruch gegen die Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers einlegen. Diesen sollten Sie dann auch entsprechend begründen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung