Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Änderung bei Umdeutung nach Widerspruch

von Gudrun NRW25.02.2016 | 15:11
2014 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Was ändert sich, wenn ein Rentenbeginn von erst "ab Antrag", durch Widerspruch, auf den 1. Rehaantrag korrigiert wird? Aktuell wurde das neue Rentenrecht berücksichtigt, mit Zurechnungszeiten ab Leistungsfähigkeit bis 62 Lj. weil Rentenantrag 03/2015 gestellt wurde. Wenn nun auf ein Rentenbeginn schon ab 05/12 korrigiert wird, ändert sich dann a) automatisch auch die Rentenhöhe (wird sie weniger?) b) bleibt es bei Zurechnung bis 62 Lj. Gilt dann das altes Recht , wenn Rentebeginn dann schon 05/ 2012 wäre oder nach wie vor das neue Recht, weil Rentenantrag 03/15 gestellt wurde?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Berechnung der Rente ist das bei Rentenbeginn geltende Recht maßgebend (§300(1) SGB VI).Wird also der Rentenbeginn, aufgrund Ihres Widerspruchs, auf einen Zeitpunkt vor der Rechtsänderung zum 01.07.2014 (verlängerte Zurechnungszeit) verschoben, findet das zu dieser Zeit gültige Recht Anwendung. Wie hoch die Auswirkungen auf die Rentenhöhe ausfallen, lässt sich per Ferndiagnose nicht bestimmen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

MWXZam 25.02.2016 | 16:05
Hallo Gudrun, Leistungsfall ab 1.7.2014 - Zurechnungszeit bis 62 Jahre Altes Recht - Zurechnungszeit bis 60 Jahre
Schadeam 25.02.2016 | 19:06
Liebe Gudrun, kann es sein, dass Sie alles wollen? Dass es darum geht die Rosinen aus dem Kuchen zu picken? a) die Anerkennung dass ein früherer Rehaantrag als Rentenantrag gilt und Sie rückwirkend die Rente bekommen, weil sie ja schon damals Reha=Rente beantragt haben und b) gleichzeitig aber auch wollen dass als Antrag doch der aus 2015 zählt, weil es da als Vorteil 2 Jahre mehr Zurechnungszeit gibt?
Gudrun NRWam 25.02.2016 | 19:19
Nein, Herr/Frau Schade !!!! Ich wollte lediglich wissen, welche Veränderungen kommen könnten, wenn Rentenbeginn früher ist, weil mir bekannt ist, das der aktuelle Bescheid ja eben auf neuem Recht basiert ; mit Rentenbeginn nach dem neues Recht gilt. Es wird ja gerade damit gerechnet, das wenn Rentenbeginn früher korrigiert wird, also vor 7/2014, dass da eben das Recht von vor 7/2014 angewandt wird. Beides Rechte anwenden geht nicht und beabsichtigt auch niemand!!!
W*lfgangam 25.02.2016 | 19:45
Hallo Gudrun NRW, > Wenn nun auf ein Rentenbeginn schon ab 05/12 korrigiert wird, wenn es dazu eine 'rechtzeitige' Antragsstellung/Reha-Antrag/Umdeutung(KK zog den 'Joker' gegeben hat), gilt altes Recht. Bei 'verspäteter' Antragsstellung (hängt vom Leistungsfall ohne eingeschränktes Dispositionsrecht ab) erst nach dem 01.07.2014 sind Sie im neuen Recht. Und natürlich hat das neue Recht seine Vorteile. Aber darüber informiert man sich vorher, welche Folgewirkungen ein Widerspruch haben kann, wenn man/frau dann dummerweise sogar Recht bekommt und 'das wollte ich so gar nicht' nicht gilt. Sie können natürlich noch ins Klageverfahren einsteigen, um den Rentenbeginn erneut korrigieren zu lassen. Den Richter möchte ich sehen, der sich im Hinterzimmer nicht auf die Schenkel klopft ;-) Gruß w.
Gudrun NRWam 26.02.2016 | 11:57
Vielen Dank an Wolfgang und Experte für ihre sachliche und gut nachvollziehbare Antwort. Also wie auch vermutet, gilt dann altes Recht und entfallen Sachen wie Zurechnung bis zum 62Lj. Damit wurde auch gerechnet bei Fragestellung. Und auch die Rentenhöhe könnte sich damit wohl noch verringern? Oder nur gering, wenn bereits Lehre bis Leistungsfall berücksichtigt wurde? Also macht die Zurechnungszeit dann nur bis 60Lj statt 62Lj. dann gleich auch 50- 100€ weniger Rente aus oder nicht gleich so viel ?;-)
KSCam 26.02.2016 | 15:27
Das kann Ihnen keiner ohne Kenntnis des individuellen Versicherungsverlaufes sagen. Da können allenfalls die Kollegen im Beratungsdienst weiterhelfen. Oder Sie kramen die "passende" jährliche Renteninformation aus dem Jahr 2011 oder 2012 heraus und nehmen die dort errechnete EM Rente als Anhaltspunkt. Solche Dinge - als ob die Rente geringer ausfallen könnte - hätte frau/man allerdings alles auch schon klären können bevor man jetzt "ein Fass aufmacht".....per Widerspruch etc.
W*lfgangam 26.02.2016 | 17:52
Zitat von Gudrun NRW anzeigenausblenden
Hallo Gudrun NRW, 100 EUR weniger dürfte eher die Obergrenze sein ...dann hätten Sie schon einen verdammt guten Verdienst im Mittel erzielt haben müssen, um dies für die zusätzlichen 2 Jahre zu erhalten/zu verlieren und/oder die letzten 4 Jahre (werden ja bei 'neuen' EM-Renten ggf. 'rausgerechnet) verdammt schlechte Zeiten/Entgeltpunkte erzielt haben. 50/70 EUR Minus könnte eine realistische Einschätzung sein - auch wenn hier Ihr Rentenkonto nicht 'bewertet' werden kann. Nehmen Sie es wie kommt, das Verfahren läuft, und mit dem abschließenden EM-Bescheid 'sehen' Sie, wie hoch die laufenden Rente ist. Gruß w.
Gudrun NRWam 28.02.2016 | 19:41
Danke Wolfgang, ich versteh auch was sie damit meinen, dass ein früherer Rentenbeginn auch Nachteile mit sich bringen können. Wir hatten Termin bei DRV gemacht und der Sachbearbeiter hielt es für ungewöhnlich das rückwirkend ab Leistungsfall die Snspruchsvorraussetzungen lt. Bescheid erfüllt waren für volle Erwerbsminderung, sofort auch unbefristet bewilligt wurde, aber der Rehabilitationsantrag der kurz nach Leistungsfall gestellt und von DRV bezahlt wurde, nicht berücksichtigt wurde. Der Sachbearbeiter schlug dem Widerspruch vor, weil er der Meinung war, dass der 99 und 116 SBG VI nicht berücksichtigt wurde. Zumindest passte es nicht das Rentenbeginn erst ab Antrag sein und gezahlt werden könne, weil angeblich kein Antrag innerhalb der 3 Kalendermonate wo Anspruchsvprraussetzung vor lag - da es sehr wohl im 1. Monat gleich ein Rehaantrag gab und Rehabilitation wahrgenommen wurde. Man beriet uns also, dass Umdeutung hier regelrecht vergessen wurde zu prüfen und ein Widerspruch berechtigt und notwendig sei.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026