Für die Berechnung der Rente ist das bei Rentenbeginn geltende Recht maßgebend (§300(1) SGB VI).Wird also der Rentenbeginn, aufgrund Ihres Widerspruchs, auf einen Zeitpunkt vor der Rechtsänderung zum 01.07.2014 (verlängerte Zurechnungszeit) verschoben, findet das zu dieser Zeit gültige Recht Anwendung. Wie hoch die Auswirkungen auf die Rentenhöhe ausfallen, lässt sich per Ferndiagnose nicht bestimmen.