Hallo User Reiner,
grundsätzlich können wir den Ausführungen von User „Die Farbe Schwarz“ zustimmen. Jedoch ist zu unterscheiden, ob Sie derzeit eine volle EM-Rente oder eine teilweise EM-Rente beziehen. Bei der vollen EM-Rente gilt der Besitzschutz nach § 88 SGB VI. Bei einer teilweisen EM-Rente sind nur die Entgeltpunkte besitzgeschützt, die Grundlage der teilweisen EM-Rente sind;
die Hälfte der Entgeltpunkte.
Die andere Hälfte der Entgeltpunkte, die nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt wurden, wird nun mit dem Zugangsfaktor berücksichtigt, der bei der Umwandlung in die Altersente zu beachten ist. Dieser, neue, Zugangsfaktor kann ein anderer sein, als bei der Bewilligung der teilweisen EM-Rente.