Hallo Ehegatte,
abschließend möchte ich zu Ihrem Thema nocheinmal etwas ausführlicher Stellung nehmen:
Zunächst ist erstmal festzustellen, dass das Gesetz einen Antrag verlangt. Von Amts wegen darf der Rentenversicherungsträger folglich nicht tätig werden. Hier gelten die selben Grundsätze, wie bei jeder anderen antragsabhängigen Leistung.
Wird dem Rentenversicherungsträger bekannt, dass der Ausgleichsberechtigte verstirbt, wird er im Rahmen der Auskunfts -und Beratungspflichten den rentenbeziehenden Ausgleichspflichtigen über den Tod des Ausgleichsberechtigten sowie die Notwendigkeit einer Antragstellung nach § 38 VersAusglG informieren.
Nach der Antragstellung kann der Rentenversicherungsträger dann erst prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG (maximal 3-jähriger Leistungsbezug) erfüllt sind.
Allerdings hat der Rentenversicherungsträger nicht in jedem Fall Kenntnis vom Tod des Ausgleichsberechtigten. Regelmäßig wird dies der Fall sein, wenn der Ausgleichsberechtigte Rentenbezieher war. Dann folgt eine entsprechende Benachrichtigung automatisch. War der Ausgleichsberechtigte kein Rentner, kann das Benachrichtigungsverfahren nur funktionieren, wenn der Tod des Ausgleichsberechtigten entweder durch einen Hinterbliebenenrentenantrag bekannt wird oder die Meldebehörde im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung einen Meldedatensatz an die Deutsche Rentenversicherung verschickt und dieser Datensatz auch dem zutreffenden Versicherungskonto eindeutig zugeordnet werden kann.
Bleibt noch der wiederholende Hinweis, dass dies nicht neu ist, sondern auch schon für das "alte" Recht galt. Neu ist nur, dass die Nichtberücksichtigung des Malus erst ab dem auf den Antragsmonat folgenden Monats möglich ist und dem Antrag eine wesentlich größere Bedeutung zukommt, wie bisher.