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Experten-Antwort

Ärzteversorgung statt Rentenversicherung

von frank2701.09.2010 | 13:29
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, meine Frau ist seit 2 Jahren als Klinikärztin tätig und hat in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt. Jetzt wurde Sie darauf hingewiesen, dass es für Ärzte eine spezielle Ärzteversorgung gibt die anstatt der Rentenversicherung bezahlt wird. Diese Ärzteversorgungsanstalt (http://www.bwva.de/) will jetzt eine Nachzahlung der Beiträge für die letzten beiden Jahre. Nun meine Fragen: 1) Kann meine Frau mit einer Rückzahlung ihrer falsch bezahlten Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung rechnen? 2) Fall ja, was muss sie tun um diese Rückzahlung zu erhalten? 3) Hätte der Arbeitgeber meiner Frau sie nicht auf die Bezahlung der falschen Rentenversicherung hinweisen müssen? Meine Frau hat nicht in Deutschland studiert und wußte nicht, dass für Ärzte andere Regeln gelten. Vielen Dank und viele Grüße, Frank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ihre Frau hätte sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen müssen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin zu stellen. In Ihrem Fall kann die Befreiung nicht so lang rückwirkend ausgesprochen werden, sie gilt erst vom Eingang des Antrags an. Da die Beiträge zur Rentenversicherung bisher rechtmäßig gezahlt wurden, ist es nicht möglich diese zu erstatten. Inwieweit eine Informationspflicht des Arbeitgebers besteht, kann nicht beantwortet werden.

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5 Antworten

Twomboam 01.09.2010 | 14:15
Wenn Ihre Frau noch keine 60 Kalendermonate Beitragszeiten in der Summe hat (Versicherungsverlauf anfordern / prüfen) und Sie die Möglichkeit einer berufsständischen Versorgung hat, kommt ggf. die Beitragserstattung in Betracht. Einen entsprechenden Antrag kann Ihre Frau bei Ihrem RV-Träger schriftlich beantragen; evtl. weitere Unterlagen/Klärungen erfolgen im Anschluss. Formvordruck = V900 (steht Online zum Download zur Verfügung) Grüße
frank27am 01.09.2010 | 15:16
Danke für die Antworten. Aber irgend jemand müsste einen doch informieren, wenn man anfängt als Arzt an einer Klinik zu arbeiten. Also wie soll man denn von selbst darauf kommen, dass man nicht wie jeder andere Arbeitnehmer in Deutschland in die Deutsche Rentenversicherung einzahlt. Und dass meine Frau jetzt Beiträge für 2 Jahre nachzahlen soll und von den falsch bezahlten nichts zurückerstattet bekommt erscheint mir doch etwas ungerecht. Weiß vielleicht jemand hier im Forum etwas genaueres zur Informationspflicht des Arbeitgebers?
andjessiam 02.09.2010 | 12:05
Bei/Nach Beantragung der Approbation wird man doch durch die jeweilige Ärztekammer auch über das Thema Rente informiert. Ihre Freundin hatte die Pflicht sich bei der jeweiligen Ärzteversorgung zu versicheren. Eine parallele Mitgliedschaft in der GRV reduziert lediglich die Höhe der Beiträge zur Ärzteversorgung. Anders sieht es aus bezgl. des Antrags zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die Stellung dieses Antrags ist freiwillig. In manchen Situationen kann es auch durchaus Sinn machen, sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien (z.B. um die 5 Jahre "voll" zu machen und geleistete Arbeitgeranteile nicht verfallen zu lassen). Für den Arbeitgeber ist es daher auch nicht offensichtlich, dass etwas "schief" läuft. Fazit: Ihre Freundin hat Fehler gemacht. Es gibt keinen anderen "Schuldigen" ;-) Ein kleiner Trost ist, dass ja kein wirklicher Schaden entstanden ist (sondern nur ein Liquiditätsengpass). Durch die nachzuzahlenden Beiträge entstehen ja schließlich Rentenanwartschaften.
md2010am 02.09.2010 | 23:17
Sie bleiben in der gesetzlichen Rentenversicherung und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung noch einen Betrag von 3/10 Ihres Rentenversicherungsbeitrages gemäß §§ 157, 159 SGB VI (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) an die Ärzteversorgung und erhalten dadurch entsprechende Rentenansprüche.
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