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Experten-Antwort

Ärzteversorgung und freiwillige Mitgliedschaft Rentenversicherung

von fragesteller07.12.2010 | 10:48
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bisher war es ja für einen Arzt unmöglich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bleiben, wenn er nicht 60 Beitragsmonate vorzuweisen hatte. Folge: Eigene Beiträge und Arbeitgeberbeiträge wären vergeblich geleistet. Die einzige Möglichkeit bestand darin, sich die Arbeitnehmeranteile erstatten zu lassen. Die Arbeitgeberbeiträge sowie die Beiträge vom Arbeitsamt/Zivildient etc. sind aber trotzdem verfallen. Wir wir jetzt erfahren haben, hat sich die Gesetzeslage nun seit Sommer geändert. Durch zahlen von freiwilligen Beiträgen und Berücksichtigen von Kindererziehungszeiten kann man nun auch als Arzt die 60 Beitragsmonate in der Rentenversicherung erreichen. Gibt es aufgrund der Gesetzesänderung eine Möglichkeit die bereits erstatteten Arbeitnehmerbeiträge wieder zurückzuzahlen, um die Arbeitgeberbeiträge und Beitragszeiten wieder zu aktivieren?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo fragesteller,

aufgrund der Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied eines Versorgungswerkes ist das Wiederaufleben der untergegangenen Beitragszeiten (z.B. Wehrdienst, etc.) und der untergegangenen Beitragsanteile des Arbeitgebers nicht möglich.

Dies wurde durch die Zulassung der Zahlung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung für befreite oder versicherungsfreie Personen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo fragesteller,

die Kindererziehungszeiten sind nicht untergegangen, da diese Zeiten damals aufgrund der Befreiung von der Versicherungspflicht noch gar nicht anrechenbar waren. Dies ist ja erst jetzt der Fall.

Bei Geburten nach 1991 werden pro Kind 36 Monate Kindererziehungszeiten und somit Beitragszeiten angerechnet.

Sollten zwei Kinder nach 1991 geboren worden sein, so werden 72 Monate Kindererziehungszeiten angerechnet und dadurch die allgemeine Wartezeit für eine Regelaltersrente auch ohne weitere Beitragszahlung erfüllt.

Sofern ein Kind mit 36 Monaten angerechnet wird, müssten noch weitere 24 Monate Beitragszeiten vorliegen.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Den Experten-Antworten wird hiermit nachträglich zugestimmt. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

Hier kann man speziell auf die Problematik einer bereits erfolgten Beitragserstattung eingehen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

fragestelleram 07.12.2010 | 12:21
Danke für die Antwort. Noch eine Nachfrage: Kindererziehungszeiten für z.B. ein Kind sind aber auch in diesem Fall nicht verloren, wenn man nun eine freiwillige Mitgliedschaft für 24 Monate beantrag? Oder sind auch diese verfallen? Führen zwei nach 1992 geborene Kinder für einen Arzt/Ärztin automatisch immer zu einer entsprechenden Rente?
fragestelleram 07.12.2010 | 15:24
Leider ist das in unserem Fall nicht so, da zum Zeitpunkt der Erstattung noch keine Kinder vorhanden waren. Wäre es dennoch sinnvoll, eine Rückzahlung der Beiträge zu beantragen und ggf. den Klageweg zu bestreiten? Wer sollte vor Jahren wissen, dass sich nicht nur Gerichte, sondern auch der Gesetzgeber später einmal anders entscheiden würde. Wer eingermaßen rational handelte, der wird die Beitragserstattung als Arzt immer schnellstmöglich beantragt haben, denn es bestand ja überhqupt keine Möglichkeit mit den Beitragszeiten nochmal was anzufangen und die AN-Beiträge wären unverzinst in der GRV verblieben.
...am 07.12.2010 | 15:54
Die Rücknahme des Erstattungsbescheides kann wenn dann nur auf Antrag erfolgen. Ich würde es an Ihrer Stelle zumindest versuchen, auch wenn zum Zeitpunkt der Erstattung noch keine Kinder vorhanden waren, so war ja das Recht das gleiche - auch die nach der Erstattung geboren Kinder konnten bis Sommer 2009 nicht in der gesetzlichen RV angerechnet werden. Stellen Sie einen Antrag auf Rücknahme des Erstattungsbescheides (ACHTUNG: dies kann überhaupt nur erfolgen, wenn durch die Anrechnung der KEZ und der erstatteten Beiträge die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt werden kann!). Sollte dies abgelehnt werden, hätten Sie noch die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht.
W*lfgangam 07.12.2010 | 20:16
Hallo ..., > Wenn der Bescheid zur Beitragserstattung vor dem 22.07.2009 bekannt gegeben worden ist (dabei Entscheidung ohne Kindererziehung UND Erfüllung der 60 Monate inkl. KEZ), kann eine "Falschberatung" geltend gemacht werden mit der Folge der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Tja, wieso eigentlich 'Falschberatung' ? Zum Zeitpunkt vor der Gesetzesänderung (bzw. der gerichtlichen Entscheidung) war es die 'richtige' Beratung: Ärztin = mitKind(ern) = keine Kindererziehungszeiten in der Rente = her mit meinen Beiträgen. Weder eine Besser- noch Schlechterstellung mit Anderen, die mangels Recht zur freiwilligen Versicherung UND in einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis nicht die 60 Monate erreichen - und in freier Entscheidung sich die Eigenbeiträge erstatten lassen konnten/Rentenkonto gelöscht und gut ists. Oder gibt es da schon interne Verfahrensanweisungen in der DRV ? ...demnächst werden auch noch die Heiratserstattungen aus den 60-ern wieder 'aufgehoben' weil nun/heute/seit fast 30 Jahren reichen ja schon 60 statt 180 Monate für eine Altersrente ;-) ...die waren damals alle im Irrtum/falsch beraten ? Mein Rechtsempfinden ist da anders - Entscheidung unter den aktuell gegebenen Gesetzen ...und unter Hinweis auf die Folgewirkungen, wenn sie aktuell einzuschätzen sind. Jede(r) Versicherte(r) entscheidet da zeitnah für sich. Und, zeitkritisch sehe ich da höchsten die 'Beratungen'/Anträge, die nach dem Urteil erfolgt/entschieden sind ...was bei fragesteller nicht der Fall ist (meine Meinung zählt allerdings nicht ;-) *Ironie: in 5 Jahren beschließen die Berufsständigen Versorgungen dank voller Kassen für jeden (v)erzogenen Blag 100 EUR/Monat auf die Versorgung draufzulegen - sofern inzwischen keine Anrechnung in einem anderen Versorgungssystem/Rentenversicherung erfolgte ...dann geht das Gezeter/Falschberatung wieder los ;-) Eine schlichte Anfrage seitens fragesteller ist natürlich drin ...weniger als null kann nicht bei rauskommen (wäre nett, wenn er dann das hier kundtut). Gruß w.
...am 08.12.2010 | 08:25
Hallo W*lfgang, die von mir beschriebene Verfahrensweise ist eine interne Anweisung, wobei natürlich bei der Rücknahme des Erstattungsbescheides die entsprechenden Vorschriften des SGB X zu berücksichtigen sind (Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Bescheides). Nur die hier in allen Einzelheiten auszuführen, würde den Rahmen sprengen. "Falschberatung" setzte ich absichtlich in die Gänsefüßchen, da dies nach dem damals geltenden Recht keine war, wohl aber nach der jetztigen Rechtsauffassung, die eben auch rückwirkend (bezogen auf die Geburt eines Kindes) gilt.
W*lfgangam 08.12.2010 | 21:36
Hallo ..., vielen Dank für die Info. Es wäre nett, wenn solche Verfahrensweisen für beteiligte Stellen publik gemacht werden, um diese Infos zeitnah für betroffene Personen anwenden/umsetzen zu können. Das nächste Problem 'falscher' Beratungen/Erstattungen wird dann folgen, weil viele Beamte sich ein paar klägliche Beiträge (auch aus nicht ÖD-Zeiten) vor der Profikarriere haben erstatten lassen, künftig aber unter Nachweis von 40 Dienstjahren - zu den auch Pflichtbeiträge der gesetzlichen Rentenversicherung zählen - einen früheren abschlagsfreien Pensionsbeginn haben. Im Einzelfall hätte man dann natürlich rückschauend betrachtet geraten, erst mal die Finger von der Beitragserstattung zu lassen. Gilt genauso für die Möglichkeit, dass auch dieser Personenkreis jetzt freiwillige Beiträge einzahlen darf für einen möglichen Rentenanspruch - dumm, dass die anderen Beiträge gerade erstattet wurden (und damit ein - zwar kleiner - finanzieller Mehrgewinn, seis nur der Beitragszuschuss, einfach weg ist). Alles dumm gelaufen ...eigentlich nicht, die DRV ist gnädig und repariert das sicher. Grundsätzlich sehe ich diese Verfahrensweise als sehr Versichertenfreundlich an ...aber rechtssicher ? Kein Wunder, dass die 'Einsatzkommandos' Ressourcen fressen und sich die Bürger beschweren, dass die EM-Laufzeiten so lang sind ;-) Gruß w. ...wobei 40 Jahre für Langzeitschläfer nicht so kritisch sind, wie die 45 in der Rentenversicherung.
W*lfgangam 08.12.2010 | 22:01
Lieber Applaus, vielen Dank für Ihre Statement, aber es gebührt hier vielen Dank, insbesondere den Kolleginnen und Kollegen der DRV, die 'das hier' eben einfach so neben ihrer normale Tätigkeit mit erledigen dürfen und nach 'draußen' eine Plattform schaffen, die jeder nutzen kann. Wobei das in der Summe ein Nullrundenspiel ist, Anfragen hier landen nicht per Brief / Telefon / Mail in den DRV. Und die vielen 'freien' Mitschreiber sind sehr zu schätzen ...so merke ich doch auch nach vielen Jahren, wo mein schmaler Wissensgrad endet (der für 90 % des üblichen Rentengeschäfts ausreicht) und profitiere auch davon. > um ein Forum handelt, und man Ihnen nur auf diesem Wege danken kann. Gut so, mein zulässiges annehmbares Dankeschönbudget ist schon ausgeschöpft, sind nur 20 EUR ...nicht pro Dank - ist die Jahressumme. Umetikettierte Osterhasen in Weihnachtsmannverkleidung kann ich schon nicht mal mehr annehmen ;-) Gruß w.
...am 07.12.2010 | 14:07
Die Aussage ist so jedoch nicht vollständig: Wenn Kinder erzogen worden sind, so konnte die Kindererziehung (KEZ/KiBÜZ) in der gesetzlichen Rentenversicherung bis vor einiger Zeit nicht angerechnet werden. Dies hat sich nun geändert. Da in den berufsständischen Versorgungen eine vergleichbare Anrechnung nicht stattfindet, haben die Gerichte entschieden, dass die Kindererziehung in diesen Fällen in der gesetzl. RV anzurechnen ist. Wenn der Bescheid zur Beitragserstattung vor dem 22.07.2009 bekannt gegeben worden ist (dabei Entscheidung ohne Kindererziehung UND Erfüllung der 60 Monate inkl. KEZ), kann eine "Falschberatung" geltend gemacht werden mit der Folge der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die erstatteten Beiträge können somit wieder aufleben (und gelten auch als Pflichtbeiträge), wenn die erstatteten Beträge wieder eingezahlt werden. Wenn die 60 Monate inkl. KEZ nicht erfüllt werden, bleibt die Beitragserstattung rechtmässig und die fehlenden Monate können nur durch freiwillige Beiträge aufgefüllt werden. MfG
Applausam 08.12.2010 | 10:53
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Lieber Wolfgang, schde das es sich hier nur um ein Forum handelt, und man Ihnen nur auf diesem Wege danken kann. Ihr Beitrag gefällt mir ausgezeichnet, er trifft mit jeder Zeile den Nagel auf den Kopf. Sie sind jemand ( und davon gibt es hier im Forum doch sehr wenige, wenn nicht kaum jemanden ) , der auch weiter denkken kann. Der Zusammenhänge, und deren Folgen erkennt und auch nennt. Ihr Beitrag ist duchdacht, und nachvollziehbar. Das sie auchmal ab und zu ein bisschen Ironie ins Spiel bringen, gefällt mir, lockert das ganze immer ein wenig auf. Ich hoffe sie bleiben dem Forum noch lange treu. Antworten geben können viele, aber dabei auch denken, ist doch sehr selten. Weiter so!!!
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