Hallo Schoko,
Akten enthalten oft medizinische Daten und Unterlagen oder Angaben, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit der Beteiligten beeinträchtigen können. Da die Kenntniserlangung solcher Tatsachen durch eine Akteneinsicht für die Beteiligten erhebliche Nachteile mit sich bringen kann, enthält § 25 Abs. 2 SGB X Besonderheiten für das Akteneinsichtsrecht aus medizinischen und fürsorgerischen Gesichtspunkten.
Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse der Beteiligten enthalten, kann nach § 25 Abs. 2 S. 1 SGB X statt der direkten Gewährung der Einsichtnahme der Inhalt der Akten durch einen Arzt vermittelt werden. Diese Möglichkeit dient insbesondere dem besseren Verständnis der nicht medizinisch ausgebildeten Beteiligten.
Nach § 25 Abs. 2 S. 2 SGB X soll der Akteninhalt durch einen Arzt vermittelt werden, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.
In diesen Fällen ist vom Rentenversicherungsträger daher vor einer Einsichtgewährung zu prüfen, ob die Betroffenen über ihre gesundheitlichen Verhältnisse Bescheid wissen und abzuwägen, ob sie durch die Kenntnisnahme Schäden (z. B. Schock oder psychische Schäden) erleiden können. Soll der Akteninhalt durch einen behandelnden Arzt der Betroffenen vermittelt werden, so ist vor der Übersendung der Akte jedoch eine Einwilligung der Betroffenen erforderlich.
Dieses Verfahren gilt entsprechend, soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit der Beteiligten beeinträchtigen können. § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB X sieht hier jedoch vor, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Als Bedienstete der Rentenversicherungsträger kommen für die Vermittlung des Akteninhalts insoweit regelmäßig die Berater im Rehabilitationsfachberatungsdienst oder beratende Ärzte in Betracht.
Ungeachtet der hier dargestellten Fürsorgepflichten des § 25 Abs. 2 S. 1 - 3 SGB X besteht jedoch für die Beteiligten weiterhin das unbeschränkte Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Akten. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Akten Angaben über den Gesundheitszustand enthalten. Im Ergebnis ist daher unabhängig von möglichen Beeinträchtigungen der Beteiligten auf deren ausdrücklichen Wunsch hin die Akteneinsicht auch persönlich zu gewähren.
Um es kurz machen: Bestehen Sie darauf, die Akte persönlich einzusehen oder durch Bevollmächtigte einsehen zu lassen, so ist diesem Anliegen letztlich auch bei Vorliegen einer möglichen Gesundheitsgefährdung oder bei einer möglichen Beeinträchtigung der Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit zu entsprechen.
Wichtige Hinweise zum Ort der Akteneinsicht finden Sie übrigens hier:
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_25R6