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Experten-Antwort

AG hat mir auch während Krankengeldbezug/Übergangsgeld (Reha) den FirmenPKW überlassen/Anrechnung als Hinzuverdienst?/Einschränkung Dispositionsrecht durch Krankenkasse/rückwirkend unbefristet volle Erwerbsminderungsrente

von Martin04.06.2022 | 22:59
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Expert*Innen, ich möchte etwas meinen Verlauf zum besseren Verständnis darstellen und erbitte anschliessend Rat zum weiteren Verhalten gegenüber meinem Arbeitgeber aber auch der DRV sowie Krankenkasse/Pflegekasse. Steuerliche Themen lass ich aus, wobei selbst diese noch interessant werden dürften. -------------------------------------------------------------- Seit 03/21 bin ich aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig. Nach 6 Wochen Lohnfortzahlung erhielt ich Krankengeld, der Arbeitgeber stockte infolge innerbetrieblicher Regelungen für weitere 6 Wochen das Krankengeld auf 100% auf. Selbstverständlich versteuert und Sozialbeiträge ordentlich lt. Lohnabrechnung abgeführt. Ich war freiwillig gesetzlich krankenversichert infolge eines sehr guten Gehaltes. Unterbrochen wurde der laufende Krankengeldbezug durch eine in 10/21 für 9 Wochen erfolgende stationäre Reha über die DRV. Hierbei wurde Übergangsgeld seitens der DRV gezahlt. Mein AG hat mir meinen FirmenPKW aus Kulanz zur besseren Mobilität für Therapien, Arztbesuche, damit ausschliesslich zur Privatnutzung, mehrmals verlängert bis Ende 04/22 überlassen und nicht zurück gefordert, was super kulant ist. Arbeitsleistung wurde natürlich nicht gefordert, da ich ja AU war. Es war lediglich als genesungsunterstützend durch den AG angedacht. In der Lohnabrechnung scheint somit monatlich der FirmenPKW mir 533 Euro während Krankengeldbezuges und Übergangsgeld als alleiniger Posten auf. Steuerliche Abzüge sowie Sozialversicherungsbeitragsabführung scheinen nicht auf, da ja kein Arbeitslohn bezogen wurde. Weder wurde mir (natürlich) etwas mit den Lohnabrechnungen ausgezahlt, noch möchte der AG ausdrücklich finanzielle Rückforderungen für den Wagen, da er ihn mir eben kulant überlassen hat. Vermutlich ist die Überlassung wohl i.V. mit Krankengeld/Übergangsgeld sicher als zusätzlicher Sachbezug/Entgelt anrechenbar. Den Reha-Antrag stellte ich aus eigenem dringendem Interesse zur Verbesserung meiner gesundheitlichen Situation mit Perspektive zur baldmöglichsten Wiederaufnahme der Tätigkeit 07/21 bei der DRV und er wurde, wie oben beschrieben, bewilligt und ich führte die Reha durch. Leider ohne Erfolg. Die Prognose war leider negativ im Leistungsvermögen über einen längeren Zeitraum unter 3 Stunden/Tag persönlichen Arbeitsleistungsvermögens. Die Krankenkasse schränkte erst nach meinem Antrag mein Dispositionsrecht nachträglich ein und teilte mit, sollte die Reha nicht zur Wiederaufnahme der Tätigkeit führen, würde der Antrag zur Reha als EM-Rentenantrag gewertet/umgewandelt. im Übrigen, sollte ich dies nicht wahrnehmen, würde ggf. die Krankengeldzahlung eingestellt. Nach leider erwähnter erfolgloser Reha mit Übergangsgeld bezog ich weiterhin Krankengeld. Die DRV informierte 01/22, nach Würdigung des sozialgutachterlichen Abschlussberichtes der Reha zur Stellung eines EM-Rentenantrages. Dies erfolgte meinerseits mit Unterstützung seitens des Bürgeramtes, die den EM-Rentenantrag mit mir gemeinsam erstellten und versandten. Auch dies war für mich sehr erschöpfend infolge meiner Einschränkungen. Ich ging maximal von einer befristeten vollen EM-Rente aus. Während der Reha wurde mir sozialärztlich auch die Stellung eines Schwerbehindertenantrages beim zuständigen Versorgungsamt dringend angeraten, was noch in der Reha mit deren Sozialdienst erfolgte. Rückwirkend habe ich diesen auf Datum des Rehaantrages (nun Datum der EM-Rente) rückdatiert erbeten. Dieser ist aber noch immer in Prüfung lt. Zwischenmitteilung. Zwischenzeitlich stellte ich auch eine Pflegegradantrag bei der Pflegeversicherung (meiner Krankenkasse), der nach Begutachtung rückwirkend auf 01/2022 bewilligt wurde mit Pflegegrad 2. Seither nehme ich diesen in Anspruch, in privater Pflege durch meinen Partner, der mich sehr unterstützt. Tatsächlich erhielt ich unerwartet in 04/22 einen EM-Rentenbescheid der DRV über eine unbefristete volle EM-Rente, rückwirkend auf 07/21 (zum Zeitpunkt der Reha-Antragsstellung auf den 01.07.21) bis Eintritt in die Altersrente in 2033. Natürlich erfolgte der Hinweis, dass dennoch Überprüfungen auch in Zukunft möglich sein können bzw. ich auch Mitwirkungspflichten habe, sollte sich der Gesundheitszustand verbessern. Diesem komme ich dann zu gegebener Zeit nach. Der volle unbefristete EM-Rentenbescheid der DRV erstaunte mich, da i.d.R. wohl eher befristet wird. Er gibt aber auch Sicherheit und ich bin sehr dankbar dafür. Ich hoffe dennoch, dass sich meine Gesundheit irgendwann soweit verbessert, dass ich zumindest hinzuverdienen kann (Bemessungsgrundlage mit GV-Job z.B.). Ist aber erstmal noch weit weg. Lt. Arbeitsvertragspassus würde das Arbeitsverhältnis enden, mit Monat der Zustellung des EM-Rentenbescheides. Der AG wurde hierzu unverzüglich informiert. Dies wäre also zu Ende 04/22 erfolgt. Tatsächlich meint mein AG, dass es sich um eine BEFRISTETE volle EM-Rente bis Eintritt Altersrentenzeit handele und beabsichtigt, damit das Arbeitsverhältnis auf "ruhend" zu stellen. Natürlich wurde meinem Arbeitgeber der EM-Rentenbescheid durch mich zur Verfügung gestellt und wiederholt auf die m.E. UNBEFRISTUNG hingewiesen. Mein AG sei aber davon überzeugt, dass es dennoch eine BEFRISTUNG sein, da das Datum des Erreichen der Altersgrenze vermerkt sei. Dies erstaunt mich, für mich war es eigentlich klar, dass die arbeitsverhältnisaufgreifende Bedingung des Arbeitsvertrages greift. Ich bleibe aber auch gern "ruhend" ohne Arbeitsleistung und ohne Entgeltbezug und vielleicht kann ich doch mal irgendwann zumindest geringfügig wieder einsteigen und hätte damit Hinzuverdienst. Aber dies ist nicht absehbar durch meine gesundheitlichen Einschränkungen. Zusätzlich erwägt mein AG, die Urlaubsabgeltung für 2 Jahre (48 Tage + 12 freiwillige Urlaubstage) auszubezahlen. Dies ist aber noch nicht entschieden. Ich glaube, dies wäre problematisch, da noch bis Ende 04/22 auf den Lohnabrechnungen der FirmenPKW steht und mit einer finanziellen Urlaubsabgeltung die Bemessungsgrenze bzgl. möglichen Hinzuverdienstes mit einer Einmalzahlung damit sehr weit überschritten wäre. Telefonische Anfragen beim kostenfreien Beratungsgespräch des Rechtsschutzes ergaben für mich weder arbeitsvertraglich noch sozialversicherungsrechtlich sinnvollen Aufschluss. Meine Anfragen daher: - Ist mein Arbeitsverhältnis nun mit Ende 04/22 beendet oder kann der AG einfach einen Vertragspassus rechtsauslegend aushebeln und mich weiter als "ruhenden" Mitarbeiter führen, den eigentlich ist zumindest für mich wahrscheinlich, dass das Arbeitsverhältnis zum Monatsende des Zugangs der unbefristeten vollen EM-Rente aufgelöst sei? Hat dies sozialversicherungsrechtliche Relevanz und ist dies anzeigepflichtig meinerseits an die DRV, KK, PV? - Hat die Aufrechterhaltung eines nun "ruhenden" Arbeitsverhältnisses ggf. sozialversicherungsrechtliche Nachteile, im Besonderen für meine unbefristet bewilligte volle EM-Rente? Ist zu erwarten, dass die DRV ggf. den Bescheid aufhebt oder z.B. als befristet abändert? - Ergeben sich hierdurch trotz keinem Arbeitsentgelt und sonstiger Leistungen bis auf etwaige einmal zu zahlende Urlaubsabgeltungen für mich sozialversicherungsrechtliche Nachteile in Bezug auf die erhebliche Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze bei voller EM-Rente, da ja auch bis 04/22 der FirmenPKW "kostenfrei" kulant überlassen wurde? Sollte ich lieber die Auszahlung der Urlaubsabgeltung ablehnen bzw. bei "ruhendem" Arbeitsverhältnis dies nicht annehmen, also ausschlagen? Ich möchte besonders vermeiden, dass die DRV meinen unbefristeten EM-Antrag ggf. aufhebt. - Ergeben sich bereits aus der AG-seitig kulanten FirmenPKW-Überlassung für mich Nachteile sozialversicherungsrechtlich bei DRV, KK, PV? - Wie sollte ich weiter vorgehen? Mich überfordert und belastet diese unklare Situation gesundheitlich stark. - Freilich wäre der einfachste Weg, die Sozialversicherungsträger zu informieren aber ich habe Bedenken bzgl. meiner EM-Rentenansprüche nach Bescheid, etwaiger Auflösung und möchte gern im Vorfeld Klarheit und diese belastende Situation lösen bzw. einschätzen können, damit ich dann mit klaren Verhältnissen an die Sozialleistungsträger (DRV, KK, PV) und auch Finanzamt herangehen kann. Ich möchte keine Nachteile für alle Seiten, weder meinen kulanten AG, die Sozialleistungsträger noch mich. Mir ist bewusst, dass viele Menschen erstmal überhaupt um Ansprüche kämpfen müssen aber meine Situation ist auch für mich nicht wirklich befriedigend durch diese Unklarheit und eventuell damit verbundene Nachteile. Ich bin Ihnen/Euch für hilfestellende lösungsorientierte Informationen sehr dankbar.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martin,

Einmalzahlungen (z.B. die Urlaubsabgeltungen) aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.

Welchem Zeitraum sie zugeordnet werden, ist davon abhängig, wie Ihr Arbeitgeber das meldet: Wurde eine Einmalzahlung gemeldet, ist sie als Hinzuverdienst grundsätzlich dem Meldezeitraum zuzuordnen. Weicht der Zahlungszeitpunkt nachweislich vom Meldezeitraum ab, ist die Einmalzahlung dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen.

Der Firmenwagen wird in dem jeweiligen Kalenderjahr berücksichtigt, in dem er Ihnen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde/wird.

Was Sie also nach dem Rentenbeginn an Einmalzahlungen/Sachbezügen erhalten haben, wird dem entsprechenden Zeitraum zugeordnet, in welchem es gemeldet wurde/bzw. Sie es erhalten haben und entsprechend als Hinzuverdienst berücksichtigt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martin,

bezüglich einer Ruhendstellung des Arbeitsverhältnisses verweisen wir auf die Ausführungen von Abschläge.

Vielleicht wird ja die Hinzuverdienstgrenze zukünftig auch für EM-Renten noch erhöht, so dass sich eine monetäre Urlaubsabgeltung für einen längeren Zeitraum nicht oder schwächer auf Ihre Rentenhöhe auswirken würde.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

Martinam 04.06.2022 | 23:20
Zur Klarstellung: Der kulant durch den AG auch während Krankengeld-/Übergangsgeld kulant weiter überlassene FirmenPKW wurde zum meinerseits mutmasslichen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende 04/22 infolge arbeitsvertraglich definierter auflösender Bedingung (die der AG aber trotz Kenntnisnahme der unbefristeten EM-Rentenbescheides bestreitet) nach der Bewilligung der unbefristeten vollen EM-Rente durch die DRV zum Monatsende zurück gegeben. Das es zur Genehmigung einer unbefristeten vollen EM-Rente final kommen wird, war mir bis zum Bescheid nicht bewusst. Auch ist die Rückwirkung (infolge wohl Einschränkung des Dispositionsrechtes durch die KK) natürlich ein Umstand, auf den ich keinen Einfluss haben konnte, es sei denn, ich hätte den Antrag nicht gestellt. Dann wäre aber das Krankengeld mutmasslich eingestellt worden.
Martinam 04.06.2022 | 23:41
noch ein Nachtrag, sorry: Natürlich muss und werde ich, soweit dies begründet festzustellen ist, etwaige Anrechnungen und (Nach-)Zahlungen i.B. des FirmenPKW und wenn nötig auch etwaige finanziel abzugeltende Urlaubsanspruchsabgeltungen durch die Sozialleistungsgeber anrechnen lassen. Ich möchte gern nur Klarheit vorab, was auf mich zukommt und vor allem meine unbefristete volle EM-Rente nicht riskieren, da ich diese dankbar angenommen habe und auch benötige.
Abschlägeam 04.06.2022 | 23:50
Hallo Martin aufgrund der Komplexität Ihrer Fragen möchte ich auf die gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der Rentenversicherungsträger (kurz GRA) verweisen, die unter rvRecht zu finden sind https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de Sie benötigen hier SGB VI §96a Hinzuverdienst Erwerbsminderungsrente (hier auch den Querverwiesen folgen zu §14 SGB IV wegen PKW) §99 Beginn und Änderung von Renten und bezüglich der Erstattungsmodalitäten §§103 ff. SGB X Ob Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis 'ruhend' stellen kann, obwohl eine Erwerbsminderungsrente immer 'unbefristet' genannt wird, wenn die Bewilligung bis zur Regelaltersrente erfolgt, betrifft eher Arbeitsrecht. Zu dem Thema finde ich immer dieses Handbuch sehr aufschlussreich https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch.html und dort finden Sie auch, unter welchen Umständen eine Urlaubsabgeltung ausbezahlt werden kann und welche Ansprüche im Bereich 'Urlaub' Sie auch während einer Erwerbsminderungsrente noch haben. Da Ihr Interesse ist, das anscheinend sehr gute Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber beizubehalten und auch in seinem Sinne 'alles' richtig zu machen, halte ich dieses 'Selbststudium' für Sie zielführender, als wenn nur ein oder zwei Punkte herausgepickt werden, weil die anderen andere Rechtbereiche betreffen und nicht in der Zuständigkeit der DRV liegen. Und es hilft Ihnen auch, sich auf ein evtl. Beratungsgespräch bei Ihrer zuständigen DRV für offen gebliebene Fragen vorzubereiten. Schöne Pfingsten und alles Gute!
Icham 04.06.2022 | 23:51
das ist ja ein Roman. was ich sagen kann, dass auf jeden Fall die EMR unbefristet ist. Eine Befristung bis zur Regelaltersrente ist keine befristete EMR. Die Auszahlung des Resturlaubs hat auch jetzt zu erfolgen. Was soll ein Verzicht bringen. Wenn sogar der Hinzuverdienstdeckel überschritten ist, dann gibt es eben erst 2023 Rente.
Martinam 05.06.2022 | 02:12
Herzlichen Dank schonmal Ihnen für die Antwort. Ich bin bereits im Selbststudium. Hinzuverdienst ergäbe sich durch den FirmenPKW, zwischenzeitlich abgegeben und damit kein weiterer Hinzuverdienst dbzgl. mehr zu erwarten. Hiermit wäre m.E. weder die jährliche Hinzuverdienstgrenze noch der monatliche Hinzuverdienstdeckel erreicht. Der in der Monatslohnabrechnung veranschlagte Monatswert des PKW (1% vom Neuwert) war nicht 533 € sondern unter 503 €/Monat. + Hinzuverdienst durch etwaige auszuzahlende Urlaubsabgeltung, einmalig anfallend, voraussichtlich dann in 06/22. Hierdurch würde dann die jährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten und auch einmalig der monatliche Hinzuverdienstdeckel 06/22 um etwas mehr als das Doppelte. Das wird noch spannend...
-am 07.06.2022 | 10:25
Zitat von Martin anzeigenausblenden
Hallo Martin, was die Beendigung oder Ruhendstellung Ihres Arbeitsverhältnisses betrifft, können wir dies von Seiten der Rentenversicherung nicht beurteilen. Das betrifft Arbeitsrecht. Was den Hinzuverdienst betrifft: Als Hinzuverdienst gilt das Arbeitsentgelt, dass Sie neben dem Rentenbezug erzielen. Dies gilt auch für Einmalzahlungen, die zwar erst (rückwirkend) nach Rentenbeginn gezahlt werden, aber aus der Beschäftigung, stammen, die bei Rentenbeginn noch bestanden hat. Die Beschäftigung besteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis z.b. wegen des Rentenbezugs ruhend gestellt ist. Ein Sachbezug (z.b. ein Dienstwagen) gilt auch als Hinzuverdienst und wird zusammen mit den Ihnen sonst noch zustehenden Arbeitsentgeltansprüchen in dem jeweiligen Kalenderjahr berücksichtigt. Für die Bewertung sind die in § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 EStG enthaltenen steuerlichen Regelungen entsprechend anzuwenden (§ 3 Absatz 1 Satz 3 SvEV). Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Martinam 10.06.2022 | 11:55
Hallo an die ExpertINNEN der DRV, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich hoffe meine Nachfrage kann beantwortet werden, mir geht es um eine rentenrechtliche NICHT arbeitsrechtliche Einschätzung. Sollte das Arbeitsverhältnis bei der vollen unbefristeten EM-Rente nun eben durch den AG auf ruhend gestellt sein, ergeben sich aus diesem Status sozialversicherungsrechtliche Nachteile für mich? Vielen Dank nochmals für Ihre inhaltliche Unterstützung, sowie der weiteren Teilnehmer an diesem Tread. Beste Grüße Martin
Abschlägeam 10.06.2022 | 12:10
Zitat von Martin anzeigenausblenden
Hallo Martin war das 'Selbststudium' doch noch nicht ganz ausreichend... ;-) Sozialversicherungsrechtlich fällt ja nix an, wenn das Arbeitsverhältnis 'ruhend' gestellt ist. Außer vertraglich vereinbartes Urlaubsgeld, das auch (pünktlich) während der EM-Rente zu bezahlen wäre (nicht zu verwechseln mit 'Urlaubsentgelt', das nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden kann - und übrigens auch zum Hinzuverdienst gehört). Und der Urlaubsanspruch (die gesetzlichen Urlaubstage) sammeln sich auch bei einer EM-Rente und ruhendem Arbeitsverhältnis weiter an, wenn Sie immer rechtzeitig die Übertragung in das Folgejahr beantragen, kann dann aber wiederum nur als 'Abgeltung' bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden, also für ein paar Jährchen... Ob Ihr Arbeitgeber dann immer noch meint, es sei ja eigentlich eine 'befristete' Rente...??? Urlaub unter U im Handbuch: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_U.html Ein schönes Wochenende!
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