Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Anja,
der Beginn einer Anschlussheilbehandlung (AHB) muss sich unmittelbar an einen stationären Krankenhausaufenthalt anschließen (Beginn spätestens nach 2 Wochen).
Die Feststellung der Notwendigkeit erfolgt durch das Krankenhaus.
Sollte eine Anschlussheilbehandlung nicht möglich sein besteht die Möglichkeit eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen. Ggf. wird Ihr Antrag dann als Eilfall eingestuft. Diese Entscheidung wird jedoch durch Ihren Rentenversicherungsträger (im Rahmen der sozialmedizinischen Begutachtung) geprüft.
Diese können Sie über die Online-Dienste hier beantragen:
Sie können sich auch einen Termin in einer Auskunft- und Beratungsstelle vereinbaren.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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