Hallo Petra,
es ist zwar richtig, dass grundsätzlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Reha-Leistungen erbracht werden, allerdings gilt diese Vierjahresfrist nicht, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine erneute Reha-Leistung dringend erforderlich ist.
Das bedeutet also, wenn ein Antrag auf eine erneute Reha-Leistung vorzeitig gestellt wird, muss daher ärztlicherseits die Frage der medizinischen „Dringlichkeit“ geprüft werden.
Gesundheitliche Gründe, die eine vorzeitige Gewährung einer Reha-Leistung dringend erforderlich machen, können z.B. eine Verschlechterung der zuletzt rehabilitierten Krankheitsbilder oder andere, neu hinzugetretene Erkrankungen sein (z.B. bei Anschlussrehabilitation nach erfolgter OP).
Hinsichtlich der Altersrentenantragstellung ist es so, wie Bernd bereits gesagt hat. Die Beantragung einer Altersrente in Höhe von zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente wäre für die Rentenversicherung ein Ausschlussgrund. Demnach wäre - wenn der Antrag auf Altersrente bereits gestellt ist - für einen dann folgenden Reha-Antrag die gesetzliche Krankenkasse zuständig und nicht die Rentenversicherung.