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Experten-Antwort

AHB

von Petra11.04.2022 | 19:13
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Ich erhielt im Februar 2022 eine Hüfte Tep mit anschließender AHB. Im Mai 2022 wird nun die andere Hüfte operiert. Steht mir hier auch eine AHB zu obwohl der Abstand von 4 Jahren nicht eingehalten wurde?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Petra,

es ist zwar richtig, dass grundsätzlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Reha-Leistungen erbracht werden, allerdings gilt diese Vierjahresfrist nicht, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine erneute Reha-Leistung dringend erforderlich ist.

Das bedeutet also, wenn ein Antrag auf eine erneute Reha-Leistung vorzeitig gestellt wird, muss daher ärztlicherseits die Frage der medizinischen „Dringlichkeit“ geprüft werden.

Gesundheitliche Gründe, die eine vorzeitige Gewährung einer Reha-Leistung dringend erforderlich machen, können z.B. eine Verschlechterung der zuletzt rehabilitierten Krankheitsbilder oder andere, neu hinzugetretene Erkrankungen sein (z.B. bei Anschlussrehabilitation nach erfolgter OP).

Hinsichtlich der Altersrentenantragstellung ist es so, wie Bernd bereits gesagt hat. Die Beantragung einer Altersrente in Höhe von zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente wäre für die Rentenversicherung ein Ausschlussgrund. Demnach wäre - wenn der Antrag auf Altersrente bereits gestellt ist - für einen dann folgenden Reha-Antrag die gesetzliche Krankenkasse zuständig und nicht die Rentenversicherung.

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8 Antworten

Petraam 11.04.2022 | 19:33
Ergänzend bitte noch folgende Frage: Wenn hier wirklich eine 2. AHB genehmigt wird läuft diese eventuell bis Ende Juni. Ab 01.07 möchte ich Altersrente beantragen. Wer wäre dann für die AHB zuständig?
Berndam 12.04.2022 | 00:56
Zum letzteren: Wird der Antrag auf Altersrente gestellt (mit Vollrente oder min. (66,)67 % Teilrente), ist die DRV sofort raus bzgl. Reha. Man sollte aus meiner Sicht vermeiden zwischen Antrag & Ende der AHB eine vorgenannte Rente zu beantragen, weil das ein Spießroutenlauf werden könnte.
Berndam 12.04.2022 | 01:29
PS: Es sollten nun theoretisch beide Stellen einmal dem anderen erklärt haben, warum sie nicht zuständig sind.
Berndam 12.04.2022 | 01:31
PPS: Bitte meinen vorherigen Beitrag zum Thema Zuständigkeit ignorieren, dieser gehörte hier nicht her.
Sozialdienstlerineam 12.04.2022 | 07:40
Ich sehe hier im Sozialdienst sehr oft Menschen im Rahmen einer AHB nach ca. einem Jahr wieder. Allerdings i. d. R. über die Krankenkasse. Ob für AHB andere Karenzzeiten gelten als für eine Reha ohne vorheriges Akut-Ereignis, kann ich Ihnen ad hoc leider nicht sagen. Wenn Sie schon wissen, in welchem Akut-Krankenhaus Sie operiert werden, würde ich raten, die Kolleg*innen dort telefonisch zu kontaktieren. Das ist deren täglich Brot, AHB-Anträge zu stellen. Ich bin erst in der Station danach zu finden...
Valzuunam 12.04.2022 | 07:33
Vielleicht sollten Sie den Rentenantrag (eventuell formlos) bereits vor der OP stellen-damit schaffen Sie klare Verhältnisse (die Krankenkasse ist zuständig) und niemand brauchen sich im Krankenhaus / während der AHN nicht auch darüber Gedanken machen.
Petraam 12.04.2022 | 11:33
Das würde bedeutet im Umkehrschluss wohl bedeuten: Wenn ich im Juli oder August rückwirkend ab 01.07 Vollrente beantragen würde ( verspätete Zahlung ist nicht das Problem) ist in jedem Fall die RV zuständig für die AHB
Berndam 12.04.2022 | 11:51
Ob letztlich die Krankenkasse oder die DRV zahlt, ist ja eigentlich egal. Jedoch sollte der Rentenantrag entweder vor dem AHB Antrag und dieser dann bei der Krankenkasse erfolgen oder aber nach Abschluss der AHB.
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