Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Ronny82,
es tut uns leid, dass Sie gekündigt wurden.
Wir möchten Ihnen folgende Hinweise geben.
Während der Reha-Maßnahme erhalten Sie, sofern die Gehaltszahlung ausgeschöpft ist, Übergangsgeld. Dieses beträgt 68 % Ihres
letzten Nettoentgeltes, wenn Sie keine Kinder haben, sonst 75 %, wenn Sie mindestens 1 Kind haben, für das Sie auch Kindergeld beziehen.
Sollten Sie arbeitsunfähig aus der Reha entlassen werden , besteht nach Ausschöpfen der Lohnfortzahlung grundsätzlich Anspruch
auf Krankengeld. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 % des Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90% des Nettoverdienstes. Es
gibt auch einen gesetzlichen Höchstbetrag, der 2024 bei 120,75 EUR pro Tag liegt.
Sie sollten sich auf jeden Fall aufgrund der erfolgten Kündigung auch unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden.
Wie es dann weitergeht, hängt auch vom Ausgang Ihrer Reha-Maßnahme ab.
Sie können sich hierzu während der Reha-Maßnahme auch an den Sozialdienst in Ihrer Einrichtung und an Ihr Reha-Team wenden.
Sollten Sie arbeitsunfähig entlassen werden, gilt der Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen auch als Antrag auf Erwerbsminderungsrente.
Wir empfehlen Ihnen aufgrund der Komplexität Ihrer Situation auch, ein Beratungsgespräch bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger zu vereinbaren. Dies können Sie in der Zeit von Montags bis Donnerstags von 08.00.Uhr bis 19.00.Uhr
und Freitags von 08.00.Uhr bis 15.30.Uhr tun.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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