Der § 25 SGB X räumt Ihnen ein generelles Recht auf Akteneinsicht ein, wonach die Behörde grundsätzlich zur Einsichtsgewährung verpflichtet ist. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie die Einsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen benötigen. Enthalten die Akten Angaben über den gesundheitlichen Zustand, kann das Recht auf Einsicht beschränkt werden. Zum Beispiel kann die Behörde den Hausarzt des Versicherten einschalten, damit dieser dann vermittelnd tätig wird. Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können Sie sich selbst Kopien erstellen oder die Rentenversicherung kann Ihnen diese (ggf. mit Erhebung von Gebühren) erstellen.
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