Hallo Fritz,
Nach § 25 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Vorschrift verpflichtet zur Gewährung der Akteneinsicht, enthält also einen Rechtsanspruch darauf.
Das Recht zur Einsichtnahme besteht zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Widerspruchsverfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
....man oder auch frau kann grundsätzlich alles verlangen....
So gesehen eine ziemlich unergiebige Frage, denn letztlich kann jeder - auch wenn es keinen Grund gäbe / oder er/sie lediglich neugierig ist - irgendeinen Grund in den Brief schreiben mit dem er Akteneinsicht begehrt.
Grins
danke für den Hinweis, dann lieber keine Akteneinsicht, sonst dauert es ja noch länger. Die Mitarbeiter können ja wahrscheinlich nichts dafür, aber der Apparat und die Prozesse sind aus meiner Sicht unendlich träge.
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