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Experten-Antwort

akteneinsicht unter ärztlicher aufsicht

von miho26.10.2011 | 14:05
2132 Ansichten
6 Antworten
hallo! zu meiner themenüberschrift habe ich eine frage; es geht um folgendes: und zwar habe ich vor kurzem zum zweiten mal eine reha bei der RV beantragt, welche im ersten schritt wieder abgelehnt wurde (der erste antrag erfolgte im januar-> wurde abgelehnt-> widerspruch eingereicht-> mußte zum gutachter-> widerspruch wurde abgewiesen; zweiter antrag erfolgte auf anraten eines schmerztherapeuten und meines neuen HA). da ich auf jeden fall wieder widerspruch einreichen möchte bzw. muß (bin bereits seit zehn monaten AU wegen erschöpfungssyndrom und starker rückenschmerzen) habe ich nun um akteneinsicht gebeten, bzw. um die zusendung entsprechender kopien. nun erhielt ich heute die antwort, daß "eine eröffnung der med. unterlagen nach auskunft des ärztlichen dienstes unter ärztlicher aufsicht erfolgen soll" und die unterlagen an meinen hausarzt geschickt wurden. da ich die gründe für diese "ärztliche aufsicht" nicht so ganz nachvollziehen kann, habe ich nun ein bisschen gegoogelt und bin dabei auf folgendes gestoßen: 1) SGB X §25 abs. 2: Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt. 2) http://www.harald-thome.de/media/files/Leitfaden_Arbeitsamtsarzt… seite 71: Wenn durch die Einsichtnahme, z.B. bei psychischer Krankheit, ein Schaden für den Betroffenen zu befürchten ist, sollen die Akteneinsicht und die Herausgabe von Fotokopien innerhalb eines Verwaltungsverfahrens (...) nur in Gegenwart eines Arztes erfolgen. was mir daran nun unverständlich ist, ist, daß die RV mich scheinbar für "zu gesund" hält, um mir eine reha zu gestatten, andererseits aber für "zu krank", als daß ich ohne ärztliche aufsicht in meine daten blicken kann?! oder verstehe ich irgendetwas falsch? ich würde mich sehr freuen, wenn mir das mal jemand genauer erklären könnte und würde:) vielen dank schonmal vorab! *miho*

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.10.2011 | 15:13

Hallo miho,

im Rahmen der Akteneinsicht ist in § 25 SGB X geregelt, dass ärztliche Gutachten von einem Arzt mit dem Betreffenden erläutert werden sollen, da ggf. falsche Rückschlüsse aus den ärztlichen Gutachten vom Versicherten gezogen werden könnten.

Diese Entscheidung, ob die ärztlichen Unterlagen dem Versicherten eröffnet werden können, trifft der medizinische Dienst des jeweiligen Rentenversicherungsträgers.

Der Arzt ist beispielsweise auch in der Lage, dem Versicherten ggf. medizinische Fachbegriffe zu erläutern, damit Missverständnisse vermieden werden können.

5 Antworten

mihoam 26.10.2011 | 14:16
achso, eine frage diesbezüglich habe ich vergessen: ich darf mir die akten trotzdem kopieren, oder?
Aberam 26.10.2011 | 14:55
Die Vermittlung durch einen Arzt soll nur sicherstellen, dass die getroffenen medizinischen Entscheidungen auch für einen Laien verständlich ausgedrückt werden. In einigen wenigen Ausnahmefällen kann die Eröffnung durch einen Arzt auch sinnvoll erscheinen (z.B. psychische oder psychosomatische Vorerkrankungen, Tumordiagnosen, etc.) Ich würde mir aber zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Sorgen machen, da der Inhalt Ihrer gesundheitlichen Unterlagen in diesem Forum unbekannt ist. Was ja auch gut ist. :-) Also einfach abwarten und in einigen Tagen mit Ihrem Hausarzt ein Termin zu einem Gespräch vereinbaren.
Elisabetham 26.10.2011 | 18:40
Ich hatte auch das Problem mit der Akteneinsicht allerdings in das Gutachten der RV Ich habe es an den Arzt meines Vertrauens schicken lassen und ihn nach einiger Zeit angerufen, ob das Gutachten eingetroffen ist. Mein Arzt hat mir dann das Gutachten nach Hause gegeben. Ich habe es für mich eingescannt und das Original dem Arzt direkt zurückgegeben. Für die Arzthelferin wäre es viel zu viel Arbeit das Gutachten zu kopieren und für den Arzt mir die vielen Seiten zu erläutern.
mihoam 26.10.2011 | 20:52
vielen lieben dank für eure antworten! ;)
Sozialrechtleram 27.10.2011 | 13:46
"nun erhielt ich heute die antwort, daß "eine eröffnung der med. unterlagen nach auskunft des ärztlichen dienstes unter ärztlicher aufsicht erfolgen soll" und die unterlagen an meinen hausarzt geschickt wurden." Zunächst einmal düfte der Tatbestand des § 203 StGB erfüllt sein, denn ohne vorherige Einwilligung dürfen auch Ärzte untereinander nichts austauschen. "im Rahmen der Akteneinsicht ist in § 25 SGB X geregelt, dass ärztliche Gutachten von einem Arzt mit dem Betreffenden erläutert werden sollen, da ggf. falsche Rückschlüsse aus den ärztlichen Gutachten vom Versicherten gezogen werden könnten. Diese Entscheidung, ob die ärztlichen Unterlagen dem Versicherten eröffnet werden können, trifft der medizinische Dienst des jeweiligen Rentenversicherungsträgers. " Eine Sollvorschrift ist nicht bindend. Der Patient ist nun einmal der Souverän seiner medizinischen Daten, auch wenn es die obrigkeitsstaatlich orientierten Ärzte und die Rentenversicherer es gerne anders handhaben. Interessant ist inzwischen der Fall der DR. med.-Fälle der Uni Marburg, wo massenweise den Medizinern Unfähigkeit attestiert wurde eine ordnungsgemäße Promotionsarbeit abzuliefern. Läßt richtig tief bliecken über die Qualifikaion der Ärzteschaft und erklärt auch die ständigen Streitereien mit Gutachtern und das Mißtrauen der Kunden der DRV gegenüber deren angestellten oder beamteten Gutachtern.
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