Hallo miho,
im Rahmen der Akteneinsicht ist in § 25 SGB X geregelt, dass ärztliche Gutachten von einem Arzt mit dem Betreffenden erläutert werden sollen, da ggf. falsche Rückschlüsse aus den ärztlichen Gutachten vom Versicherten gezogen werden könnten.
Diese Entscheidung, ob die ärztlichen Unterlagen dem Versicherten eröffnet werden können, trifft der medizinische Dienst des jeweiligen Rentenversicherungsträgers.
Der Arzt ist beispielsweise auch in der Lage, dem Versicherten ggf. medizinische Fachbegriffe zu erläutern, damit Missverständnisse vermieden werden können.
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