hallo!
zu meiner themenüberschrift habe ich eine frage; es geht um folgendes:
und zwar habe ich vor kurzem zum zweiten mal eine reha bei der RV beantragt, welche im ersten schritt wieder abgelehnt wurde (der erste antrag erfolgte im januar-> wurde abgelehnt-> widerspruch eingereicht-> mußte zum gutachter-> widerspruch wurde abgewiesen; zweiter antrag erfolgte auf anraten eines schmerztherapeuten und meines neuen HA).
da ich auf jeden fall wieder widerspruch einreichen möchte bzw. muß (bin bereits seit zehn monaten AU wegen erschöpfungssyndrom und starker rückenschmerzen) habe ich nun um akteneinsicht gebeten, bzw. um die zusendung entsprechender kopien.
nun erhielt ich heute die antwort, daß "eine eröffnung der med. unterlagen nach auskunft des ärztlichen dienstes unter ärztlicher aufsicht erfolgen soll" und die unterlagen an meinen hausarzt geschickt wurden.
da ich die gründe für diese "ärztliche aufsicht" nicht so ganz nachvollziehen kann, habe ich nun ein bisschen gegoogelt und bin dabei auf folgendes gestoßen:
1) SGB X §25 abs. 2: Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
2)
http://www.harald-thome.de/media/files/Leitfaden_Arbeitsamtsarzt… seite 71: Wenn durch die Einsichtnahme, z.B. bei psychischer Krankheit, ein Schaden für den Betroffenen zu befürchten ist, sollen die Akteneinsicht und die Herausgabe von Fotokopien innerhalb eines Verwaltungsverfahrens (...) nur in Gegenwart
eines Arztes erfolgen.
was mir daran nun unverständlich ist, ist, daß die RV mich scheinbar für "zu gesund" hält, um mir eine reha zu gestatten, andererseits aber für "zu krank", als daß ich ohne ärztliche aufsicht in meine daten blicken kann?!
oder verstehe ich irgendetwas falsch?
ich würde mich sehr freuen, wenn mir das mal jemand genauer erklären könnte und würde:)
vielen dank schonmal vorab!
*miho*