Hallo Claudia,
es ist leider nicht erkennbar, um welche konkrete Leistung es sich bei "Aktive Gesundheitsvorsorge" handelt und von welchem Leistungsträger diese erbracht wird. Sofern es sich um eine Präventionsleistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung handelt, ist eine Zuzahlung durch die Versicherten nicht zu erbringen. Eine Zuzahlung muss ebenfalls nicht erbracht werden bei durch die Gesetzlichen Rentenversicherung erbrachten ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie bei ambulanter Reha-Nachsorge, stationären Beobachtungsmaßnahmen und Nach- beziehungsweise Kontrolluntersuchungen.
Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen durch die Gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich eine Zuzahlung durch die Versicherten zu erbringen. Es gibt auch hier Ausnahmen, zudem Möglichkeiten der teilweisen bzw. vollständigen Befreiung. Sofern für eine Befreiung die Einkommensverhältnisse maßgebend sind, werden nur die Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkünfte des Versicherten zugrunde gelegt.
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