Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Aktivrente - besonders langjährig Versicherte

von Carla15.10.2025 | 15:05
3489 Ansichten
7 Antworten
Ich gehe am 1. November 2025 als besonders langjährig Versicherte (> 45 Beitragsjahre) mit 64,6 Jahren in Rente. Kann ich die neue Aktivrente nutzen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.10.2025 | 06:28

Guten Tag,

 

Am 15.10.2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des „Aktivrentengesetzes“ auf den parlamentarischen Weg gebracht, das den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umsetzt, steuerliche Anreize für freiwilliges längeres Arbeiten zu schaffen. Dazu wird ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung eingeführt (Aktivrente). Die Steuerbefreiung wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

 

Bei der "Aktivrente" handelt es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze (!) erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu einer monatlichen Höchstgrenze von 2.000 Euro steuerfrei erhalten (sogenannte Aktivrente).

 

Von der Steuerfreistellung profitieren ausschließlich Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (sozialversicherungspflichte Beschäftigungsverhältnisse). Nicht erfasst sind Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbständige in Land- und Forstwirtschaft, Minijobs sowie über das Rentenalter hinaus aktive Beamte.

 

Die Steuerfreistellung gilt unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben.

Die Regelung ist erstmals ab dem 1.1.2026 anwendbar auf alle Beschäftigungsverhältnisse nach Vollendung der Regelaltersgrenze, unabhängig davon, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (Alt- und Neufälle).

 

Die Geltendmachung des Steuerfreibetrags ist auf ein Arbeitsverhältnis beschränkt. Der Freibetrag kann somit nicht auch in einem anderen Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.

 

Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu entrichten hat (§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 1d, Abs. 3 SGB VI; § 172 Abs. 1 SGB VI bzw. § 172a SGB VI).

 

Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht gelten unverändert

 

Das Einkommen unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das Einkommen erhöht nicht den Steuersatz für das restliche zu versteuernde Einkommen.

 

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen nur Auskünfte zu den oben genannten Eckpunkten geben. Eine individuelle Beratung zu steuerlichen Fragen kann nur durch einen Steuerberater oder durch Steuerhilfevereine; eine genauere Auskunftserteilung durch die Finanzverwaltung vorgenommen werden.

6 Antworten

KSCam 15.10.2025 | 15:07
Wohl erst ab Regelalter, also ab 11/27 mit 66 1/2 Jahren.
Uweam 15.10.2025 | 16:35
Sie lesen doch bestimmt selbst auch die bisher allen bekannten Eckdaten. Da steht eindeutig Regelaltersgrenze.
Praxisam 16.10.2025 | 10:31
Wer den Begriff "Aktivrente" erfunden hat, war wohl im anheiterter Zustand, sonst hätte man sicherlich einen Begriff gefunden, der treffender ist. Das Ganze hat nämlich nichts mit dem Thema Rente zu tun, sondern ausschließlich mit dem Thema Steuern. Also fragen Sie Ihren Steuerberater. Der Rentenversicherung ist es völlig egal, ob Sie 2000,- Euro steuerfrei verdienen oder nicht.
abcdeam 16.10.2025 | 13:57
Habhe ich das richtig verstanden: sie gehen vorzeitig in Rente, zahlen keine Abschläge und für das Weiterarbeiten möchten sie Steuergeschenke erhalten
Arneam 17.10.2025 | 13:13
abcde schrieb

Habhe ich das richtig verstanden: sie gehen vorzeitig in Rente, zahlen keine Abschläge und für das Weiterarbeiten möchten sie Steuergeschenke erhalten

Ich denke, dass es völlig legitim ist, nach 45 Jahren etwas früher, auch ohne Abschlag in Rente zugehen, bei mir sind es am 01.11. schon 49 Jahre...und daher ist es auch nur gerecht, wenn ich weiter arbeite, die Aktivrente in Anspruch nehmen zu dürfen, zahle ich doch auch weiterhin in die klammen Kassen der Sozialversicherung und der Krankenkasse ein. Sie werden in diesem Land nicht soviele Menschen finden, die eine solange Arbeitsleistung erbringen, da würde ich mir ein bisschen mehr Respekt dafür wünschen und nicht so polemisch Äußerungen
ickeam 20.10.2025 | 06:16
Experte/in schrieb

Guten Tag,

 

Am 15.10.2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des „Aktivrentengesetzes“ auf den parlamentarischen Weg gebracht, das den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umsetzt, steuerliche Anreize für freiwilliges längeres Arbeiten zu schaffen. Dazu wird ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung eingeführt (Aktivrente). Die Steuerbefreiung wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

 

Bei der "Aktivrente" handelt es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze (!) erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu einer monatlichen Höchstgrenze von 2.000 Euro steuerfrei erhalten (sogenannte Aktivrente).

 

Von der Steuerfreistellung profitieren ausschließlich Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (sozialversicherungspflichte Beschäftigungsverhältnisse). Nicht erfasst sind Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbständige in Land- und Forstwirtschaft, Minijobs sowie über das Rentenalter hinaus aktive Beamte.

 

Die Steuerfreistellung gilt unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben.

Die Regelung ist erstmals ab dem 1.1.2026 anwendbar auf alle Beschäftigungsverhältnisse nach Vollendung der Regelaltersgrenze, unabhängig davon, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (Alt- und Neufälle).

 

Die Geltendmachung des Steuerfreibetrags ist auf ein Arbeitsverhältnis beschränkt. Der Freibetrag kann somit nicht auch in einem anderen Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.

 

Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu entrichten hat (§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 1d, Abs. 3 SGB VI; § 172 Abs. 1 SGB VI bzw. § 172a SGB VI).

 

Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht gelten unverändert

 

Das Einkommen unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das Einkommen erhöht nicht den Steuersatz für das restliche zu versteuernde Einkommen.

 

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen nur Auskünfte zu den oben genannten Eckpunkten geben. Eine individuelle Beratung zu steuerlichen Fragen kann nur durch einen Steuerberater oder durch Steuerhilfevereine; eine genauere Auskunftserteilung durch die Finanzverwaltung vorgenommen werden.

das ist aber nicht die Antwort auf die von der Dame gestellte Frage
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026