Guten Tag,
Am 15.10.2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des „Aktivrentengesetzes“ auf den parlamentarischen Weg gebracht, das den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umsetzt, steuerliche Anreize für freiwilliges längeres Arbeiten zu schaffen. Dazu wird ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung eingeführt (Aktivrente). Die Steuerbefreiung wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Bei der "Aktivrente" handelt es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze (!) erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu einer monatlichen Höchstgrenze von 2.000 Euro steuerfrei erhalten (sogenannte Aktivrente).
Von der Steuerfreistellung profitieren ausschließlich Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (sozialversicherungspflichte Beschäftigungsverhältnisse). Nicht erfasst sind Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbständige in Land- und Forstwirtschaft, Minijobs sowie über das Rentenalter hinaus aktive Beamte.
Die Steuerfreistellung gilt unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben.
Die Regelung ist erstmals ab dem 1.1.2026 anwendbar auf alle Beschäftigungsverhältnisse nach Vollendung der Regelaltersgrenze, unabhängig davon, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (Alt- und Neufälle).
Die Geltendmachung des Steuerfreibetrags ist auf ein Arbeitsverhältnis beschränkt. Der Freibetrag kann somit nicht auch in einem anderen Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.
Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu entrichten hat (§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 1d, Abs. 3 SGB VI; § 172 Abs. 1 SGB VI bzw. § 172a SGB VI).
Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht gelten unverändert.
Das Einkommen unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das Einkommen erhöht nicht den Steuersatz für das restliche zu versteuernde Einkommen.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen nur Auskünfte zu den oben genannten Eckpunkten geben. Eine individuelle Beratung zu steuerlichen Fragen kann nur durch einen Steuerberater oder durch Steuerhilfevereine; eine genauere Auskunftserteilung durch die Finanzverwaltung vorgenommen werden.
Habhe ich das richtig verstanden: sie gehen vorzeitig in Rente, zahlen keine Abschläge und für das Weiterarbeiten möchten sie Steuergeschenke erhalten
Guten Tag,
Am 15.10.2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des „Aktivrentengesetzes“ auf den parlamentarischen Weg gebracht, das den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umsetzt, steuerliche Anreize für freiwilliges längeres Arbeiten zu schaffen. Dazu wird ein Steuerfreibetrag für Arbeitnehmer bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung eingeführt (Aktivrente). Die Steuerbefreiung wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Bei der "Aktivrente" handelt es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze (!) erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu einer monatlichen Höchstgrenze von 2.000 Euro steuerfrei erhalten (sogenannte Aktivrente).
Von der Steuerfreistellung profitieren ausschließlich Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (sozialversicherungspflichte Beschäftigungsverhältnisse). Nicht erfasst sind Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbständige in Land- und Forstwirtschaft, Minijobs sowie über das Rentenalter hinaus aktive Beamte.
Die Steuerfreistellung gilt unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben.
Die Regelung ist erstmals ab dem 1.1.2026 anwendbar auf alle Beschäftigungsverhältnisse nach Vollendung der Regelaltersgrenze, unabhängig davon, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (Alt- und Neufälle).
Die Geltendmachung des Steuerfreibetrags ist auf ein Arbeitsverhältnis beschränkt. Der Freibetrag kann somit nicht auch in einem anderen Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.
Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu entrichten hat (§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 1d, Abs. 3 SGB VI; § 172 Abs. 1 SGB VI bzw. § 172a SGB VI).
Die Regelungen zur Sozialversicherungspflicht gelten unverändert.
Das Einkommen unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Das Einkommen erhöht nicht den Steuersatz für das restliche zu versteuernde Einkommen.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dürfen nur Auskünfte zu den oben genannten Eckpunkten geben. Eine individuelle Beratung zu steuerlichen Fragen kann nur durch einen Steuerberater oder durch Steuerhilfevereine; eine genauere Auskunftserteilung durch die Finanzverwaltung vorgenommen werden.
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