Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Andrea,
bei der "Aktivrente" handelt es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen heißt es:
"2. Wer kann die Aktivrente nutzen?
Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die:
- ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI – 67 Jahre inkl. Übergangsregelung),
- nichtselbständig beschäftigt (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) sind und
- für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu entrichten hat (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 1d oder Absatz 3, § 172 Absatz 1 oder § 172a SGB VI). [...]"
Weitere Informationen finden Sie hier:
Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur Aktivrente
Bei weiteren Fragen zur Aktivrente kontaktieren Sie bitte einen Steuerberater, den Steuerhilfeverein oder die Finanzverwaltung.
Weitere wichtige Informationen:
Sollten Sie ab 01.06.2026 (nach Erreichen der Regelaltersgrenze) Ihre Altersrente als Vollrente beziehen, besteht in allen Tätigkeiten, also auch in der Pflegetätigkeit (wenn Sie in dieser bislang Versicherungspflichtig sind) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitnehmerbeiträge aus dem Arbeitsentgelt werden nicht mehr einbehalten.
Sollten Sie ab 01.06.2026 weiterhin eine Teilrente beziehen, damit Versicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit besteht und Sie ggf. einen Anspruch auf Krankengeld bei längerer Arbeitsunfähigkeit haben, ist jedoch auch Ihr Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung voll Versicherungspflicht. Somit muss auch weiterhin Ihr Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung abgeführt werden. Diese weiteren Beitragszahlungen (aufgrund der Pflege und der Beschäftigung) werden anschließend ab 01.07. eines Jahres berücksichtigt. Zum 01.07. werden jedoch lediglich die Beiträge aus dem vergangenen Kalenderjahr (Beiträge die bei der bisherigen Rentenzahlung noch nicht mit einbezogen wurden) berücksichtigt.
Sollten hierzu weitere Fragen bestehen, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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