Hallo UHB,
zu Ihren Ergänzungsfragen:
Im Dezember eines jeden Jahres wird das endgültige Durchschnittsentgelt des Vorjahres festgeschrieben. Das vorläufige Durchschnittsentgelt des Folgejahres wird dann ermittelt, indem das gerade festgelegte Durchschnittsentgelt vereinfacht gesagt zweimal mit der Lohnentwicklung erhöht wird.
Das Durchschnittsentgelt für 2021 wird also erst im Dezember 2022 verbindlich festgeschrieben. Zum gleichen Zeitpunkt wird dann auch das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2023 festgelegt.
Die Rechtsgrundlage dafür ist § 69 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Für die Ermittlung der Entgeltpunkte eines jeden Jahres wird grundsätzlich das endgültige Durchschnittsentgelt herangezogen. Nur für das Jahr des Rentenbeginns und das davorliegende Jahr ist das vorläufige Durchschnittsentgelt maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt ist das endgültige Durchschnittsentgelt logischerweise noch nicht bekannt. Diese Werte werden dann in der Berechnung der jeweiligen Rente auch nicht mehr verändert.
Mit der Änderung des aktuellen Rentenwertes, der sich regelmäßig zum 01.07. eines Jahres ändert, hat das nichts zu tun.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2022 bleibt also so lange bestehen, bis im Dezember 2023 das endgültige Durchschnittsentgelt für 2022 festgelegt werden kann. Für Rentner, die 2022 oder 2023 in Rente gehen, ist also das vorläufige Durchschnittsentgelt und damit auch der „Preis“ von 7235,59 € maßgebend. Wer im Jahr 2024 oder später in Rente geht, für den bestimmt sich der „Preis“ aus dem endgültigen Durchschnittsentgelt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung