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Experten-Antwort

ALG 1 Rückzahlung

von mitodo19.09.2023 | 14:55
385 Ansichten
5 Antworten
Hallo, Zu meiner Vorgeschichte: 

Ich wurde zum 15.07.2023 von meinem Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt. Mir wurde mein Resturlaub (18 Tage) ausgezahlt und eine Abfindung habe ich erhalten. 

Nun habe ich ein Schreiben erhalten von der Bundesagentur für Arbeit zur „Anhörung nach §24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)“. Hier wird erläutert, dass mir mein Arbeitslosengeld vom 16.07.2023 bis 9.08.2023 zu Unrecht ausgezahlt worden ist. Die Agentur geht laut Schreiben davon aus, dass ich hätte erkennen können, dass der mir zuerkannte Anspruch zu unrecht ausgezahlt worden sei. Dabei war mir das gar nicht bewusst. 

 Die Agentur fordert mich nun auf den Erstattungsbetrag in Höhe von 1852,25€ bis zum 06.10.2023 zurückzuzahlen. 

Was steht mir denn jetzt tatsächlich zu? 

 Vielen Dank für Ihre Hilfe!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.09.2023 | 15:53

Hallo mitodo,

 

leider ist es uns im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung nicht möglich, Fragen zum Recht der Arbeitslosenversicherung zu beantworten. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass ich Sie mit Ihrer Frage an Ihre zuständige Agentur für Arbeit oder eines der einschlägigen Foren zum Arbeitslosenversicherungsrecht verweisen muss.


 

4 Antworten

KSCam 19.09.2023 | 15:02
Warum stellen Sie die Frage im Rentenforum wenn es darum geht ob die AfA von Ihnen Geld fordern darf? Das wird sicherlich kein Mitarbeiter der DRV prüfen wollen. Wenn Ihre KFZ Werkstatt Ihren Wagen schecht repariert hat, erkundigen Sie sich doch auch nicht bei Ihrem Frisör, oder? PS: wenn Sie tatsächlich Ihren Lohn (bezahlten Urlaub) noch bis zum 09.08. weiter bekommen haben, verwundert es mich aber auch gar nicht, dass man daneben vielleicht nicht noch ALG erhält. Auf den einfachen Gedanken hätte man eigentlich auch selbst kommen können!
PeterTam 19.09.2023 | 15:08
Abfindungen die im Rahmen der Gesetzlichen oder Tariflichen Kündigungsfristen liegen, werden nicht auf das Alg1 angerechnet. Scheidet man allerdings früher aus als die Kündigungsfristen erlauben, z.b. auch Aufhebungsvertrag, ruht der Anspruch auf ALG1. D.h. erhaltenes ALG1 muss zurückgezahlt werden. Da sie Ihren Rest Urlaub ausgezahlt bekommen haben, ruht auch hier der Anspruch auf ALG1, bzw. muss zurückgezahlt werden. Hätten Sie den Urlaub nicht ausgezahlt bekommen, ruht auch hier der LG1 Anspruch für die Zeit der Urlaubstage.
AfAam 19.09.2023 | 15:12
Was hat das mit der DRV zu tun, fragen Sie doch bei der Agentur für Arbeit nach.
Abschlägeam 19.09.2023 | 16:57
PeterT schrieb

Abfindungen die im Rahmen der Gesetzlichen oder Tariflichen Kündigungsfristen liegen, werden nicht auf das Alg1 angerechnet.

Scheidet man allerdings früher aus als die Kündigungsfristen erlauben, z.b. auch Aufhebungsvertrag, ruht der Anspruch auf ALG1.

D.h. erhaltenes ALG1 muss zurückgezahlt werden.

Da sie Ihren Rest Urlaub ausgezahlt bekommen haben, ruht auch hier der Anspruch auf ALG1, bzw. muss zurückgezahlt werden.

Hätten Sie den Urlaub nicht ausgezahlt bekommen, ruht auch hier der LG1 Anspruch für die Zeit der Urlaubstage.

Vorsicht bitte mit solchen Äußerungen, denn es ist hier nicht bekannt, weshalb der Urlaubsanspruch abgegolten wurde und nicht der Urlaub bis zum Ende der Kündigungsfrist genommen wurde. 'mitodo' schreibt 'betriebsbedingte' Kündigung, da steht nichts von Aufhebungsvertrag. Konnte nämlich z.B. der Urlaub nicht genommen werden, weil 'mitodo' bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank war, dann ruht der Anspruch auf ALG nicht. Da wir das hier im Rentenforum allerdings weder entscheiden noch ausdiskutieren müssen hier für 'mitodo' ein Link zu der Fachlichen Weisung der Agentur für Arbeit zum § 157 SGB III 'Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung' https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-157_ba015164.pdf…
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